Rechtstip der Woche: Wettbewerbsrecht: Verwirkung der Vertragsstrafe

Rechtstip der Woche: Wettbewerbsrecht
Verwirkung der Vertragsstrafe

Eine aufgrund einer Abmahnung durch einen Wettbewerber abgegebene Unterlassungserklärung verpflichtet den Erklärenden (Unterlassungsschuldner), für die Zukunft den abgemahnten Wettbewerbsverstoß zu unterlassen und für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung eine (empfindliche) vertragsstafe an den Abmahner (Unterlassungsgläubiger) zu zahlen.

Die Unterlassungserklärung bezieht sich dabei auf einen Wettbewerbsverstoß aus der Vergangenheit, der vom Wettbewerber abgemahnt wurde. Der Abgemahnt verpflichtet sich dann für die Zukunft, einen gleichen Verstoß zu unterlassen. Daher kann der Unterlassungsgläubiger den Unterlassungsschuldner nicht wegen der Fortsetzung eben dieses - bereits abgemahnten - Verstoßes auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch nehmen. Eine "Verwirkung der Vertragsstrafe" für die Vergangenheit ist nämlich ausgeschlossen, so der BGH, Urteil vom 21.10.2010 - Az. III ZR 17/ 10.

Die Vertragsstrafe kann also erst gefordert werden, wenn ein neuer Verstoß vorliegt und nachgewiesen werden kann.