Rechtstip der Woche: Verkäufer auf eBay - ein weites Rechtsfeld

Auf der Handelsplattform eBay lassen sich schnell, kostengünstig und übrsichtlich Artikel veräußern. Das erfreut Verkäufer und Käufer gleichermaßen. Dennoch aber geraten Verkäufer schnell in Abmahnfallen oder verletzen gesetzliche Pflichten, was unangenehme Konsequenzen zur Folge haben kann. Käufer oder auch Wettbewerber decken diese Fehler schnell auf - und dann wird's teuer für den Verkäufer.

Die "Fehlerquellen" sind vielfältig. Hier eine kleine und wirklich nicht abschließende Übersicht:

Notwendige Preisangaben
So entschied etwa das Landgericht Hamburg in seinem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil vom 24. November - AZ: 327 O 196/11), dass einer Verkäufer, der gemäß der Preisangabenverordnung (PreisAngVO) beim Verkauf seiner Waren verpflichtet ist, neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, bereits in der Angebotsübersicht und nicht erst in der Artikelbeschreibung neben dem Endpreis auch den Grundpreis angeben muss.

Beachte: die Pflichten aus der Preisangabenverordnung sind vielfältig und umfassen u.a. auch Regelungen zur Angabe der Mehrwertsteuer und zu den Versandkosten. Also: Achtung!

Gewerblicher oder privater Verkäufer?
Häufig taucht auch die Frage auf, ab wann ein Verkäufer auf eBay als "gewerbliche" einzustufen ist. Dies ist u.a für die Frage wichtig, ob ein Impressum anzugeben ist und ob die fernabsatzrechtlichen Vorschriften (insbesodere die Vorschriften über den Widerruf) Geltung haben.

Das OLG Hamm etwa hat mit seinem Urteil vom 15.03.2011 - AZ: I-4 U 204/10 - entschieden, dass bei 550 Artikelangeboten und und rund 130 Verkäufen in einem Zeitraum von sechs Wochen ein gewerbliches Handeln vorliegt. Das OLG Koblenz (MMR 2006, 236) bejahte eine gewerbliche Tätigkeit dann, wenn regelmäßig, etwa als Powerseller, über das Internet-Auktionshaus eBay Artikel verkauft werden. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe (WRP 2006, 1038) ist Unternehmer, wer auf der Verkaufsplattform eBay auf Dauer angelegt unternehmerisch Waren anbietet - so als Power-Seller mit einem Mindest-Handelsvolumen € 3.000,- mtl. und 228 Käufer-Bewertungen.

Sind abgeschlossene Auktionen immer gültig?
Grundsätzlich: ja! Nach Ansicht des Amtsgerichts München, Urteil vom 09.05.2008 - AZ: 223 C 30401/07 - ist das Einstellen eines Verkaufsangebots in eine Internetplattform ein wirksames und verbindliches Angebot. Wenn kein Mindestpreis vorliegt und daher etwa ein Verkauf zu einem zu geringen Preis zustande kommt, ist dies dennoch bindend. Daher sollte ein Angebot stets gut geprüft werden, bevor es eingestellt wird.

Was tun gegen falsche Bewertungen?
Oft gibt es Ärger beim Verkäufer über unwahre Bewertungen von Käufern. Dagegen ist ein Verkäufer aber nicht machtlos. Bei eBay-Bewertungen kann es sich nämlich nicht nur um bloße Meinungsäußerungen, sondern um unwahre Tatsachenbehauptungen handeln. In diesem Fall müssen die Käufer ihr Tatsachenurteil begründen (können). Tut der Käufer dies nicht, so steht dem dadurch geschädigten Verkäufer gemäß dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 21.10.2010 - AZ: 29 C 1485/10-81 - ein Anspruch auf Löschung dieser Bewertung gegenüber eBay sowie ein Schadensersatzanspruch gegen den Käufer zu.

Fazit:
Wer bei eBay regelmäßig als Verkäufer aktiv ist, sollte sich im Vorfeld anwaltlich zu den grundlegenden Pflichten eines Verkäufers beraten lassen und bei Einzelfragen stets anwaltlichen Rat einholen, bevor er ein Angebot auf eBay veröffentlicht.