Rechtstipp der Woche: Achtung bei AGB-Klauseln

Viele Unternehmen verwenden allgemeine Geschäfts- oder Auftragsbedingungen, die in der Regel ergänzende Regelungen zum Vertrag oder Auftrag enthalten und die den rechtlichen Rahmen zugunsten des Anwenders verändern. Doch unzulässige Regelungen in den AGB führen immer wieder zu Problemen für den Anwender. So werden solche Klauseln entweder gerichtlich für unwirksam erklärt - und entfalten damit keine Bindungswirkung mehr zwischen den Parteien - oder aber der Verwender der AGB wird gleich von seinem Wettbewerber wegen der Unzulässigkeit der Klauseln abgemahnt.

Zuletzt etwa ging es den allgemeine Geschäftsbedingungen von Vodafone an den Kragen. Das Landgericht Düsseldorf sah in gleich drei Klauseln der AGB einen Verstoß gegen geltendes Recht - Urteil vom 28.12.2011 - Az.: 12 O 501/10. Die Klauseln waren entweder zu unbestimmt, benachteiligten den Verbraucher unangemessen oder aber waren aufgrund mangelnder ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers zu Werbehandlungen unwirksam.

Die Gründe für die Unwirksamkeit von AGB sind mannigfaltig. So benachteiligen Klauseln den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben insbesondere etwa dann, wenn ein Mobilfunkanbieter dem Kunden im Falle der Nichtnutzung von Mobilfunkdiensten während eines Zeitraumes von drei aufeinander folgenden Monaten eine Nichtnutzungsgebühr berechnet (Urteil des LG Kiel vom 29.11.2011 - Az.: 2 O 136/11) oder aber dann, wenn der Mieter regelmäßig das Weißen der Wände vornehmen muss, da er dadurch unzumutbar in seiner persönlichen Lebensgestaltung eingeschränkt wird (Urteil des BGH vom 21.09.2011, Az.: VIII ZR 47/11).

Aber nicht jede Klausel ist unwirksam, nur weil sie auf den ersten Blick benachteiligend für den scheint, gegen den sie verwandt wird. So entschied das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 06.10.2011 - Az.: 6 U 267/10 - dass eine Klausel, nach der sich ein Vertrag stillschweigend um bis zu fünf Jahre verlängert, zwischen Kaufleuten zulässig ist.

Vor Verwendung von AGB sollte also anwaltliche Hilfe bei der Prüfung der Klauseln eingeholt werden, um späteren Ärger zu vermeiden.

Lesen Die dazu auch unseren Rechtstip "wirksame und unwirksame AGB-Klauseln" vom 15. November 2011.