BGH: überraschende Entgeltklausel für Eintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis unwirksam

In seinem Urteil vom 26. Juli 2012 - AZ: VII ZR 262/11 - hat der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB), wenn sie nach dem konkreten Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat.

Der Kläger, Betreiber eines Branchenverzeichnisses im Internet, sandte Gewerbetreibenden ein Formular, welches er als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…" bezeichnete. In einem mehrzeiligen Fließtext auf der rechten Seite war unter anderem folgender Satz enthalten: "…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr…."

Der Beklagte, der das Fax unterschrieben zurück schickte, wollte die dann vom Kläger für den Eintrag für ein Jahr berechnete Gebühr i.H.v. 773,50 € brutto nicht zahlen.

Zu Recht, wie der BGH nun entschied.
Er verwies in seiner Entscheidung zunächst darauf darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden. Eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, wird folglich gemäß §  305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.
Auch die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" mache nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte, so der BGH.
Letztlich würde die Aufmerksamkeit des gewerblichen Adressaten durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 26. Juli 2012