Rechtstipp der Woche: Wettbewerbsrecht: Abmahngefahren bei Werbung

Die Fehlerquellen bei Werbung eines Unternehmens, die den Wettbewerber dann zur Abmahnung berechtigt, sind vielfältig.

vollständige Anschrift angeben
So stellt etwa das Fehlen der vollständigen ladungsfähigen Anschrift des Mutterkonzerns bei Werbung einer Baumarkt-Niederlassung einen Wettbewerbsverstoß dar. Dies entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 14.01.2013 - Az.: I-4 U 61/12. Nach Ansicht der Hammer Richter reicht es nicht aus, auf dem Werbeprospekt lediglich die einzelnen Filialien zu nennen.

Dies entspricht der Regelung des § 5 a Abs.3 Nr.2 UWG, nach dem der Name und die Adresse des Unternehmens anzugeben sind.

Bereits mit Urteil vom 13.10.2011 - Az.: I-4 W 84/11 hatte das OLG Hamm entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn in einem Werbeprospekt (eines Möbelhauses) weder die Geschäftsanschrift des Möbelhauses noch die des Finanzierungspartners angegeben ist.


Preisangaben
Auch bei der Angabe von Preisen sollte man sorgfältig sein. So sind - getreu den Grundsätzen der "Preisklarheit" und "Preiswahrheit" - bei der Angabe von Flugpreisen im Internet beim Preis auch sämtliche Zusatzkosten wie Steuern, Flughafengebühren, Kerosinzuschläge und Kreditkartengebühren anzugeben, um wettbewerbsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Entsprechend entschied das Berliner Kammergericht in zwei Urteilen vom 30.01.2012 – Az.: 5 U 147/10 sowie 24 U 90/10) - es ist stets der korrekte Endpreis auszuweisen. 

 

Achtung auch bei "Sternchenwerbung"
Wirbt ewta ein KFZ-Händler mit einer Preisangabe mit Sternchen und dem Bezugstext “*zzgl. Kosten für Überführung inkl. Sicherheitspaket und Fußmatten von 599 Euro”, so ist diese Werbung nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 04.09.2012 - Az. 5 U 103/11 nicht nur wegen fehlender Endpreisangabe i.S.e. Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung wettbewerbswidrig, sondern stellt gleichzeitig wegen spürbarer Beeinträchtigung gemäß § 3 UWG einen weiteren Wettbewerbsverstoß dar.


Da die Fehlerquellen so vielfältig sind, sollte ein Werbeflyer oder ein Aonlineangebot stets von einem juristisch geschulten Auge vor Veröffentlichung überprüft werden. Das erspart Ärger und teure Abmahnungen.
Bei Fragen beraten wir Sie gerne!


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