Rechtstip der Woche: Vertragsrecht: Muss eine Unterlassungserklärung angenommen werden?

Abmahnungen aus wettbewerbs-, urheber- oder persönlichkeitsrechtlichen Gründen sind an der Tagesordnung. Als Reaktion auf eine Abmahnung erfolgt oft - im Idealfall nach vorheriger anwaltlicher Beratung - die Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung. Darin verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner (der Abgemahnte), das in der Abmahnung beanstandete Verhalten in Zukunft zu unterlassen und für den Fall, dass er dagegen verstößt, eine angemessene Vertragsstrafe an den Unterlassungsgläubiger (den Abmahner) zu zahlen.

In der Praxis erfolgt das meist dadurch, dass der Unterlassungsschuldner eine vom Unterlassungsgläubiger entworfene Erklärung unterschreibt und dem Unterlassungsgläubiger zustellt. Damit ist die Erklärung abgegeben - bei Erfüllung aller erforderlichen Voraussetzungen der Fall durch Befriedigung des Rechtsschutzbedürfnisses des Abmahners erledigt.

Was aber, wenn der Abgemahnte dann gegen die Unterlassungsverpflichtung verstößt? Kann der Unterlassungsgläubiger dann sofort Zahlung der Vertragsstrafe verlangen?

Wie immer: es kommt drauf an.

Bei einer Vertragsstrafenregelung handelt es sich um eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Abmahner und Abgemahnten - also um einen Vertrag. So muss der Unterlassungsgläubiger seinerseits sein Einverständnis mit dieser Vereinbarung erklären. Im Klartext: eine Unterlassungserklärung muss vom Unterlassungsgläubiger auch angenommen werden, um den Vertrag wirksam zustande kommen zu lassen.

Diese Annahmeerklärung muss aber nicht unverzüglich erfolgen, so jedenfalls der BGH in seinem Urteil vom 17.09.2009 - Az. I ZR 217/07. Eine Annahme ist jederzeit möglich, da die Erklärung unbefristet abgegeben werde und der Gläubiger diese jederzeit annehmen könne.

 

Rechtsschutzbedürfnis durch Abgabe der Erklärung befriedigt

Wird eine inhaltlich ausreichende und ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahnenden abgegeben, lässt sie die Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch unabhängig davon entfallen, ob der Abmahnende die Unterlassungserklärung annimmt oder nicht.

In seiner Entscheidung führt der BGH aus, dass eine vom Schuldner abgegebene ernsthafte einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers entfallen lässt. Er führt aber weiter aus, dass eine gesonderte Annahme der Unterlassungserklärung unter Umständen erforderlich ist, damit zwischen dem Abgemahnten und dem Abmahnenden ein Unterlassungsvertrag zustande kommt, auf dessen Grundlage der Abmahnende im Falle eines Verstoßes vom Abgemahnten eine Vertragsstrafe fordern kann.

Dazu braucht es einen wirksamen Unterlassungsvertrag, der durch zwei sich entsprechende Erklärungen (Angebot und Annahme) geschlossen wird.

 

Unterlassungsvertrag

Für den Fall, dass die Unterlassungserklärung genau der vom Unterlassungsgläubiger geforderten Erklärung entspricht, geht der BGH auf Grundlage von § 151 BGB davon aus, dass es wohl keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf.(BGH, Urteil vom 25.4.2002 - AZ: I ZR 296/99.

Weicht aber die Unterlassungserklärung auch nur leicht vom Entwurf des Unterlassungsgläubigers ab, wird darin gemäß § 150 Abs. 2 BGB ein neues Angebot des Unterlassungsschuldners gesehen, welches dann angenommen werden muss.

 

fristgerechte Annahme erforderlich

Und es gibt auch eine zeitliche Dimension: die vorformulierte Vertragsstrafenerklärung muss auch innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist angenommen werden. Nach Ende der Annahmefrist handelt es sich dann nämlich wieder um ein neues Angebot auf Abschluss eines Vertragsstrafenvertrages, so der der BGH in seinem Urteil vom 17.09.2009 - Az. I ZR 217/07.

 

Es empfiehlt sich daher, eine Unterlassungserklärung stets formell anzunehmen, um im Wiederholungsfall die versprochene Vertragsstrafe einfordern zu können.

 

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