Rechtstipp der Woche: Internetrecht: neue Widerrufsbelehrung ab dem 13.06.2014

In fast genau einem Jahr ändert sich erneut die Widerrufsbelehrung für Online-Händler, die an Privatkunden verkaufen. Mal wieder. Im Zuge dessen wird es dann natürlich auch eine neue Musterwiderrufsbelehrung geben, die dem Verkäufer dann zumindest etwas Hilfe bei der erforderlichen Belehrung der Verbraucher gibt. Dennoch aber sollte man bei der Umstellung auf die neuen Formulierungen große Vorsicht walten lassen, denn - wie die Vergangenheit gezeigt hat - führen schon die kleinsten Abweichungen von der Musterformulierung dazu, dass der Wettbewerber die Abmahnkeule schwingt.

Zudem sind die inhaltlichen Veränderungen des ab Juni 2014 geltenden Widerrufsrecht nicht unerheblich. Hier schon mal eine kurze Übersicht der anstehenden Änderungen:

 

Beginn der Widerrufsfrist je nach Bestell- und Liefersituation

Die wohl wesentlichste Änderung zur aktuellen Rechtslage wird sein, dass der Beginn der Widerrufsfrist zukünftig an verschiedene Zeitpunkte im Bestellprozess geknüpft wird - so etwa den Zeitpunkt der Bestellung oder der Lieferung. Das führt dazu, dass die Widerrufsbelehrung entsprechend flexibel und auf jeden Einzelfall gestaltet werden muss, gerade bei Teillieferungen. Es ist sogar wahrscheinlich, dass mehrere Widerrufsbelehrungen vorgehalten werden müssen. So kann der Unternehmer nicht mehr - wie bisher - schlicht auf die Musterwiderrufsbelehrung zurück greifen sondern muss Anpassungen an der neuen Musterwiderrufsbelehrung vornehmen.

Kein leichtes Unterfangen, das zudem ein hohes Fehlerpotential bietet.

Das gilt übrigens im Besonderen für die Umsetzung der neuen Belehrungspflichten für Verbrauchergeschäfte, die über eBay und Amazon getätigt werden.

 

Rücksendekosten beim Verbraucher

Die Rücksendekosten - insbesondere für nicht paketversandfähige Waren - trägt zukünftig in der Regel der Käufer, allerdings muss der Verkäufer den Verbraucher vorher u.a. darüber sowie über die Höhe der Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung informieren. Für paketversandfähige Waren besteht weiterhin keine Hinweispflicht bezüglich der Höhe der Rücksendekosten.

 

Rückgaberecht nach § 356 BGB fällt weg

Eine Rückgabebelehrung wird ab Geltung der neuen Regelungen nicht mehr erforderlich sein, da § 356 BGB gestrichen werden wird.

 

Keine Übergangsfrist

Bisher sah der Gesetzgeber bei der Einführung neuer Widerrufsregelungen stets eine Übergangsfrist für die Umsetzung dieser Regelungen durch die Unternehmer vor. Auch dies fällt nun weg, so dass jeder Unternehmer die Umstellung der Formulierungen der Hinweis- und Belehrungstexte pünktlich zum 13.06.2014 (0.00 Uhr) vorgenommen haben muss.

Das neue Widerrufsrecht dürfte also für Unternehmer wie Verbraucher zu einiger Verwirrung führen. Eigentlich keine gute Sache und sicherlich nicht Absatz fördernd. Für den Unternehmer aber droht wieder die eine oder andere Abmahnwelle wegen fehlerhafter Formulierungen. So ist jedem Unternehmer dringend zu raten, sich rechtzeitig vor Inkrafttreten der neuen Regelungen anwaltliche Unterstützung bei der Formulierung der Texte zu sichern.

Dazu beraten wir Sie gerne!