Impressumspflicht – notwendige Angaben und Einbindung bei Facebook

Telefonnummer im Impressum?

Der Anbieter eines Telemediendienstes ist nach § 5 Telemediengesetz (TMG) verpflichtet, eine entsprechende Anbieterkennzeichnung vorzuhalten. Darin sind eine Vielzahl von Angaben zu machen, die die Identität des Anbieters zweifelsfrei erkennen lassen. Dazu gehört verpflichtend die Angabe einer EMail-Adresse.

Der EuGH hatte mit Urteil vom 16.10.2008 - Az.: C-298/07 festgestellt, dass neben der EMail-Adresse grundsätzlich eine weitergehende Kontaktmöglichkeit bestehen muss – so etwa ein Kontaktformular oder eine Telefonnummer.

Bei der Angabe der Telefonnummer sollte jedoch darauf geachtet werden, dass es sich nicht um eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer handelt. Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte nämlich mit Urteil vom 02.10.2013 - Az.: 2-03 O 445/12 entschieden, dass die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum (2,99/Minute) rechtswidrig ist.

Das LG Saarbrücken hatte hingegen mit Urteil vom 27.01.2004 - Az.: 7II O 116/03 entschieden, dass bei Mehrwertdienste-Rufnummern (0700-Rufnummer) die Verbindungspreise nicht mit angegeben werden müssen, hielt aber das Anbieten einer solchen Rufnummer nicht für rechtswidrig. Diese Rechtsauffassung teilten auch das LG Itzehoe (Urteil vom 04.09.2002 - Az.: 7 O 287/02 sowie das OLG Koblenz (Urteil vom 19.11.2002 - Az: 4 W 472/02). Die Gerichte sahen es jedoch durchgehend als notwendig an, dann die Verbindungspreise anzugeben.

 

Problem bei Facebook gelöst

Die Impressumspflicht nach § 5 TMG gilt auch für sämtliche Unternehmensauftritte im Social Media – Umfeld, etwa auf Twitter, Facebook oder Xing.

Bei Facebook herrschte lange Zeit das Problem, dass die genaue Verortung des Impressums oder der Verlinkung unklar war. So entschieden das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 13.08.2013 - Az.: I-20 U 75/13 sowie auch das LG Aschaffenburg mit Urteil vom 19.08.2011 - AZ: 2 HK O 54/11, dass die Verlinkung des Impressums unter dem Button "Info" unzureichend und damit abmahnfähig sei.

Seit einigen Tagen aber haben gewerbliche Facebook-Nutzer die Möglichkeit, standartmäßig ein Impressum zu hinterlegen. Über den Link "Seiteninfo aktualisieren" kann der Anbieter mit maximal 1.500 Zeichen seine Impressumsangaben dauerhaft hinterlegen. Reichen die Zeichen nicht aus, sollte mittels eines Deeplinks auf das Impressum der eigenen Internetseite auf das dortige Impressum verlinkt werden.