Nutzung personenbezogener Daten für Werbung – der Anspruch des Betroffenen auf Auskunft

Wer kennt das nicht: täglich landen eine Vielzahl von Werbe-EMails, Newsletter und sonstige Informationen von Unternehmen im EMail-Postfach. Dabei nutzt das werbende Unternehmen die EMail-Adresse des Betroffenen – ein personenbezogenes Datum. Dies ist nur mit der vorherigen Zustimmung („Opt-In“) des Betroffenen zulässig.

Oft aber weiß der EMail-Empfänger nicht mehr, welche Daten das Unternehmen von ihm gespeichert hat und wozu das Unternehmen die Daten nutzt. Was kann er tun?

§ 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, vom werbenden Unternehmen Auskunft darüber zu verlangen, welche personenbezogenen Daten von ihm gespeichert sind und welcher Zweck damit verfolgt wird. Das Unternehmen muss dann auf Anfrage des Betroffenen Auskunft darüber erteilen,

  1. welche Daten zu seiner Person gespeichert,
  1. wo sie erhoben wurden,
  1. an wen die Daten weitergegeben werden sowie
  1. welcher Zweck damit verfolgt wird.

Dabei müssen die personenbezogenen Daten näher bezeichnet werden, also etwa „EMailadresse“, Postanschrift, Alter etc.

Erhebt und verarbeitet das Unternehmen die personenbezogenen Daten des Betroffenen, um diese geschäftsmäßig an Dritte weiterzugeben – so etwa Auskunfteien – so sind die Auskunftspflichten noch umfangreicher.

Wendet sich der Betroffene an das Unternehmen und verlangt Auskunft, dann muss das Unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist (keine gesetzliche Frist, in der Regeln 10-14 Tage) reagieren und die entsprechenden Angaben in schriftlicher Form machen. Und dies in der Regel unentgeltlich.

Der Auskunftsanspruch bezieht sich aber lediglich auf die „zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten“, vgl. § 34 BDSG. Dieser Begriff ist identisch mit dem in § 3 Abs. 1 BDSG definiertem Begriff „personenbezogene Daten“ (vgl. BGH, DB 1981, 1391 = NJW 1981, 1738). Folglich muss das Unternehmen lediglich über die bei ihm gespeicherten personenbezogenen Daten des Betroffenen Auskunft erteilen. Weitergehende Anfragen müssen nicht beantwortet werden.

Reagiert das Unternehmen nicht oder werden die Auskünfte nicht vollständig erteilt, so bleibt dem Betroffenen dann nur der Weg zu den Aufsichtsbehörden, dies ist in der Regel der Landesdatenschutzbeauftragte, in dessen Bundesland das entsprechende Unternehmen seinen Sitz hat.

Und natürlich steht auch der Weg zum Anwalt oder auch der Klageweg offen.

Eine Vielzahl von Auskunftsverlangen in relativ kurzen zeitlichen Abfolgen oder aber ausufernde Fragen des Betroffenen, die über Art und Zweckbestimmung der personenbezogenen Daten des Betroffenen weit hinausgehen bzw. dazu keinerlei Bezug mehr dazu haben, können aber den Rahmen sprengen. Der Auskunftsanspruch des Betroffenen findet nämlich seine Grenzen im Rechtsmissbrauch, der je nach Einzelfall zu beurteilen ist. So kann es durchaus sein, dass das Auskunftsverlangen aufgrund von Häufigkeit, Umfang oder Inhalt eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, die Toleranzgrenze also überschritten ist. Dann muss das Unternehmen die Auskunft nicht mehr oder zumindest nicht kostenlos erteilen.