EuGH: keine Urheberrechtsverletzung des Nutzers beim Streaming

Spätestens seit der Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 21.12.2011, die auch das Ansehen von Bewegtbild im Internet im Rahmen des Streaming als Urheberrechtsverletzung einstufte, herrschte große Rechtsunklarheit hinsichtlich der Frage, ob auch das Ansehen von Filmen durch den Nutzer im Internet eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Der Gerichtshof den Europäischen Union hat hier nun mit Urteil vom 05.06.2014 – AZ.: C-360/13 – Klarheit geschaffen. Die europäischen Richter lehnten eine Urheberrechtsverletzung ab. Nach Ansicht des EuGH sei die (vorübergehende) Speicherung der Dateien auf dem Rechner des Nutzers „wesentlicher und integraler Bestandteil der Seitenbetrachtung sowie vorläufig und flüchtig bzw. begleitend“. Diese automatischen Bildschirm- und Cachekopien stellen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG keine Urheber­rechts­verletzung dar.

Damit erteilte der EuGH dem Kläger eine Absage. Dieser hatte vorgetragen, dass das Betrachten einer Internetseite voraussetze, dass sowohl Bildschirm- als auch Cachekopien erstellt würden und dies eine "Vervielfältigung" im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG darstelle. Zur Begründung führte der EuGH aus, dass Bildschirmkopien gelöscht werden, sobald der Internetnutzer die Seite verlässt. Auch die Cachekopien würden, abhängig von der Internetnutzung, automatisch nach einer gewissen Zeit gelöscht. Damit sei die Erstellung der Kopien nur flüchtig bzw. begleitend und nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG keine Urheberrechtsverletzung.

Mit dieser Entscheidung wird Rechtsklarheit für die Nutzer geschaffen. Das Ansehen gestreamter Filme ist daher rechtlich für den Nutzer nicht bedenklich – der unberechtigte Download aber bleibt weiterhin eine klare Urheberrechtsverletzung.

Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren Rechtstip der Woche „Urheberrechtsverletzung durch Streaming?“ vom 16. Dezember 2013