Bußgeld bei Datenschutz – Verstößen

Datenschutz ist für viele Unternehmen leider weiterhin ein leidiges Thema. Vielerorts wird das Thema nur periphär behandelt oder gänzlich ignoriert. Dies kann aber harte Konsequenzen für das Unternehmen haben. Abgesehen davon, dass Datenschutzverstöße mittlerweile von einigen Gerichten auch als Wettbewerbsverstöße angesehen werden – die dann abgemahnt werden können - droht vor allem ein Bußgeld der Aufsichtsbehörde.

Nach § 43 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetzt (BDSG) sind Verstöße gegen die geltenden Datenschutzregelungen als Ordnungswidrigkeiten anzusehen. Diese werden – je Einzelfall - mit Ordnungsgeld bis zu 300.000 € bestraft.

 

Wer also insbesondere

  • der Pflicht zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 1 Satz BDSG nicht nachkommt,
  • einen Auftrag im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt,
  • den Betroffenen bei der Nutzung seiner personenbezogenen Daten für Werbezwecke und für den Adresshandel nicht oder nicht ausreichend unterrichtet,
  • dem Betroffenen keine, keine richtige, vollständige oder rechtzeitige Auskunft über die Nutzung seiner Daten erteilt,
  • unbefugt personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
    nicht allgemein zugängliche Daten ungefugt abruft oder sich beschafft,
  • personenbezogene Daten zweckentfremdetet nutz,
    einen Vertragsschlusses von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht (Kopplungsverbot),
  • den Widerspruch eines Betroffenen zur Datennutzung zu Werbezwecken missachtet oder
  • Informationspflichten bei Datenschutzverstößen nach § 42a BDSG verletzt,

 muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen.

 

Bislang waren die entsprechenden Verfahren bei den Datenschutzbehörden eher die Ausnahme. Nun aber hat etwa das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) angekündigt, verstärkt gegen die unzulässige Verwendung von Verbraucherdaten im Rahmen der Werbung per E-Mail, SMS und Telefon vorzugehen. Aufgrund von sich mehrenden Beschwerden von Verbrauchern werde das BayLDA verstärkt mit Bußgeldverfahren gegen die Missachtung der Rechtsordnung durch unzulässige Verwendung von Werbedaten vorgehen, heißt es. Die in der letzten Zeit eher zurückhaltende Praxis der Ahndung dieser Verstöße durch Bußgeldverfahren werde nunmehr aufgeben und schwerpunktmäßig in der nächsten Zeit die „Missachtung von Werbewidersprüchen" und die unzulässige E-Mail-Werbung zur Neukundengewinnung" mit Bußgeldern sanktionieren.

 

Daher kann nur angeraten werden, die datenschutzrechtliche Praxis im Unternehmen zu überprüfen und ggf. entsprechend (neu) zu organisieren. Dies kann auch die Bestellung eines internen oder externen Datenschutzbeauftragten sowie die Erstellung eines datenschutzrechtlichen Verfahrensverzeichnisses beinhalten.

Wir beraten Sie in diesem Zusammenhang gerne und stehen auch als externe Datenschutzbeauftragte bereit.