Webdesigner haften für Urheberrecht bei Bildern

Ein Webdesigner ist im Fall einer Urheberrechtsverletzung dem Auftraggeber zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er vertragswidrig urheberrechtsverletzende Bilder in eine von ihm zu erstellende Internetseite einbindet und der Seitenbetreiber daraufhin vom Urheber abgemahnt wird. So entschied es das Landgericht Bochum mit Urteil vom 16.08.2016 - Az. 9 S 17/16.

In dem streitigen Fall hatte ein Unternehmer einen Webdesigner mit der Erstellung einer Homepage beauftragt. Im Auftrag war auch vereinbart, dass der Webdesigner auch Bilder zur Verfügung stellt und einbindet, diese jedoch keine weiteren Kosten bei der Klägerin auslösen. In der Folge wurde der Unternehmer dann wegen der unberechtigten Verwendung eines Bildes auf seiner Internetseite vom Rechteinhaber in Anspruch genommen. Der Webdesigner legte in der Verhandlung dar, dass sich das streitgegenständliche Bild in seinem „Fundus“ befunden habe.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Unternehmer einen Schadenersatzanspruch gegen den Webdesigner habe. Dieser habe die Verpflichtung besessen, die Rechte an den verwendeten Bildern zu prüfen, bevor er diese für die Internetseite des Unternehmers verwendete. Der Schaden sei hierbei nach den Maßstäben eines Vergütungsanspruchs zu bemessen. Soweit der Unternehmer aber ohne Rechtsgrund einen höheren Betrag geleistet habe, sei dieser für den Schadenersatz entsprechend zu kürzen.

Zur Berechnung des Schadensersatzes kann u.a. die MFM-Tabelle bei Privatfotos herangezogen werden, vgl. etwa AG Köln, Urteil v. 01.12.2014, Az. 125 C 466/14, oder OLG Hamm, Urteil v. 13.02.2014, Az. 22 U 98/13, Infobrief 11-12/2014.

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