KG Berlin: Sperrung (nur) der konkret betroffenen E-Mail-Adresse nach Widerruf der Einwilligung für EMail-Werbung

Email-Werbung bedarf stets der vorherigen Einwilligung des Empfängers. Diese Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ohne Angabe von Gründen vom Nutzer widerrufen werden. Geht ein solcher Widerruf bei dem die Email-Werbung versendenden Unternehmen ein, so ist dieses verpflichtet, die Emailadresse für den weiteren Versand von Email-Werbung zu sperren.
 
Nach einer aktuellen Entscheidung des Kammergerichts Berlin, Urteil v. 31.01.2017, Az. 5 U 63/17 muss allerdings nur die konkret betroffene EMail-Adresse gesperrt werden. Eine Verpflichtung des Unternehmens, diese Sperrpflicht auf ggf. bekannte, weitere E-Mail-Adressen des Empfängers auszudehnen, besteht nach Ansicht des KG Berlin nicht.

In seiner Entscheidung führte das KG Berlin aus, dass für den Fall, dass ein Nutzer die Sperrung seiner (konkreten) Email-Adresse wünscht, auch nur diese gesperrt werden müsse. Sofern dem Unternehmen weitere Email-Adressen zur Person des Empfängers bekannt sind und für diese eine Einwilligung zum Erhalt von EMail-Werbung vorliegt bzw. der Erlaubnistatbestand des § 7 Abs. 3 UWG greift, dürfen diese Adressen weiterhin für die Zusendung von EMail-Werbung genutzt werden. Nur dann, wenn der Empfänger der Email-Werbung die Sperrung aller Adressen wünsche und  entsprechend kommuniziert, muss dies zur entsprechenden Sperrung aller bekannten Adressen des Empfängers führen.

Mit dieser Entscheidung steht das KG im Einklang mit etwa der Entscheidung des BGH, Urteil vom 14.03.2017 -Az. VI ZR 721/15, bei dem der BGH über Erteilung und Widerruf der Werbeeinwilligung und zur Frage der Speicherung eines Sperrvermerks zu entscheiden hatte oder auch der Entscheidung des OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.09.2013 - Az. 1 U 314/12 - "Schufa-Warnung", nach der ein Unterlassungsanspruch bei unzulässiger E-Mail-Werbung auf bestimmte E-Mail-Adressen konkretisiert werden muss.

Hinweis:
Das werbende Unternehmen sollte den Widerspruch des Empfängers zum Erhalt von EMail-Werbung stets sorgsam prüfen und genau beachten, hinsichtlich welcher Email-Adresse dieser erfolgt. Bei Zweifeln über den Umfang des Widerspruchs oder die genau davon umfassten Email-Adressen sollten stets alle bekannten EMail-Adressen für Werbung gesperrt werden. Dies gilt vor allem für den Fall, dass bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde.