neue DSK-Orientierungshilfe zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung veröffentlicht

Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat aktuell eine Orientierungshilfe zu rechtlichen Fragen der Direktwerbung nach Inkrafttreten der DSGVO herausgegeben. Das 14-seitige Dokument, dass von der bayrischen Datenschutzaufsicht erstellt wurde, enthält wichtige Informationen zur Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden zu Datenschutzfragen rund um das Direktmarketing.

Zwar vermag das Papier der DSK keine abschließenden Antworten auf die Rechtsfragen rund um das Thema Direktmarketing und DS-GVO geben, es stellt lediglich die Ansichten der Aufsichtsbehörden dazu dar, dennoch aber kann daraus abgelesen werden, wie die Aufsichtsbehörden, die insbesondere bei Beschwerden tätig werden, mit einzelnen Fragestellungen umgehen.

Schön an dem Papier ist vor allem, dass auch die Datenschutzbehörden feststellen, dass Direktmarketing ein "berechtigtes Interesse" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO ist. Die von der DSK vertretene Auffassung aber, dass eine Datenanreicherung selbst mit allgemein zugänglichen Informationen nach der DS-GVO grundsätzlich unzulässig sein soll.

Bezogen auf Direktwerbung mittels Email- Marketing führt die DSK aus, dass E-Mail-Adressen, die unmittelbar beim Betroffenen im Rahmen einer Geschäftsbeziehung (Bestandskunden) erhoben wurden, grundsätzlich für E-Mail-Werbung genutzt werden können, wenn dieser Zweck der E-Mail-Werbung entsprechend Art. 13 Abs. 1 lit c DS-GVO den betroffenen Personen bei der Datenerhebung transparent dargelegt worden ist. Überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO seien insbesondere dann nicht gegeben, wenn die in § 7 Abs. 3 UWG enthaltenen Vorgaben für elektronische Werbung eingehalten würden. Das gelte auch für Bestandskunden, deren Daten vor Geltung der DS-GVO erhoben wurden, sofern diesen dann die entsprechenden Informationen nach DS-GVO noch "nachgereicht werden würden".

Dem Papier der DSK sind dann noch Ausführungen etwa zur Nutzung von Daten zur Freundschaftswerbung oder Zu Pflichten und Zeiträumen hinsichtlich der Umsetzung von Werbewidersprüchen zu entnehmen. Alles in Allem also eine gute Lektüre, um Rechtsverstöße und damit einhergehende Sanktionen durch die Aufsichtsbehörden zu vermeiden.

 

Das Dokument kann hier heruntergeladen werden.