Rechtstip der Woche: Onlinerecht

Verweise auf andere Internetseiten (Links) sind stets dann unter dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit gestellt und damit zulässig, wenn der Beitrag, in dem sie auftauchen, ebenfalls presserechtlichen Schutz genießt. Dies entschied der BGH in seinem Urteil vom 14. Oktober 2010 - AZ: I ZR 191/08, zu dem jetzt die Entscheidungsgründe vorliegen.
Nach Ansicht des BGH handelt es sich bei den Links nicht um eine "technische Unterstützungsleistung", sondern als Belege und ergänzende Angaben, die in den Artikel eingebettet sind und daher unter dem Schutz der Meinungsfreiheit stehen.

Die vollständigen Urteilsgründe finden sich hier.