Rechtstip der Woche: Urheberrecht: fremde Bilder

Wer fremde Bilder (hier. Kartenausschnitte) widerrechtlich online nutzt und zur Unterlassung der Nutzung aufgefordert wird, sollte nicht nur die Verlinkung auf das Bild innerhalb des Internetauftritts, sondern die gesamte Datei vom Server löschen. Vor allem dann, wenn er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.

Denn: wenn die urheberrechtlich geschütze Datei über eine Suchmaschine weiterhin auffindbar ist, stellt allein dieser Umstand einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung dar, so dass die vereinbarte Vertragsstrafe fällig wird. So jedenfalls entschied es das AG München mit Urteil vom 31.3.10 - AZ 161 C 15642/09.

In dem Belassen des Bildes auf dem Server wird dieses "öffentlich zugänglich gemacht", so die Ansicht das AG München, so dass die Nutzungsrechte des Urhebers verletzt sind. "Zugänglichmachen" setzt nach Ansicht des Gerichts nämlich nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht wird - bewußt oder unbewußt.