Rechtstip der Woche: Online-Werbung: Opt-In für Telefonanrufe

Wird die Einwilligung des Nutzers in Werbeanrufe per Telefon im Rahmen einen Gewinnspiels eingeholt, so müssen die Einwilligungen zur telefonischen Gewinnbenachrichtigung sowie zu weiteren Werbeanrufen getrennt abgefragt werden. Geschieht dies nicht - etwa weil beides gemeinsam abgefragt wird - so ist die Einwilligung unwirksam, so der BGH mit Urteil vom 14.04.2011 - Az.: I ZR 38/10.

Der BGH entschied nochmals, dass eine wirksame Einwilligung in Telefonwerbung immer zwingend eine getrennte, eigenständige Zustimmungshandlung des Verbrauchers voraussetzt. Bereits in der "Payback"-Entscheidung aus dem Jahre 2008 (BGH, Urteil vom 16.07.2008 - Az.: VIII ZR 348/06) hatte der BGH festgestellt, dass für ein Werbe-Opt-In eine eigenständige Zustimmungshandlung des Verbrauchers vorliegen muss. Kombinierte Einwilligungserklärungen - etwa für Werbekontakte und eine Gewinnbenachrichtigung - sind also stets unwirksam.

Dies gilt auch für jede andere Werbeform, also gleichfalls auch für Fax-, E-Mail und SMS-Werbung.