Einwilligung des Verbrauches in Telefonwerbung: Opt-In muss eindeutig sein

Das Problem ist nicht neu: das Einverständnis des Nutzers (datenschutzrechtlich: des „Betroffenen“) zum Erhalt von Werbeanrufen lässt sich nur unter Beachtung von strikten Regeln rechtssicher einholen. Zudem bleibt stets das Risiko, dass falsche Nummern angegeben werden – die Anrufe treffen dann den „Falschen“.

Zunächst sollte man bei der Erhebung des Einverständnisses des Nutzers zum Erhalt von Telefonwerbung stets darauf achten, dass diese Einwilligung stets getrennt von anderen Einwilligungserklärungen – etwa zum Erhalt des Newsletters - erhoben wird. Geschieht dies nicht, so ist die Einwilligung bereits unwirksam, so der BGH mit Urteil vom 14.04.2011 - Az.: I ZR 38/10.

Aber auch bei der Gestaltung der Erhebung der Einwilligung sollte man sich strikt an die gesetzlichen und durch die Rechtsprechung konkretisierten Vorgaben halten. In einem Ende letzten Jahres vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 10.12.2014 – AZ.: 2-06 O 030/14) verhandelten Fall machte das Gericht nochmals klar, dass insbesondere eine versteckte „Sammelerlaubnis“ für Werbeanrufe ist unzulässig. In dem Verfahren hatte die Beklagte (das werbende Unternehmen) die konkreten Informationen über Art und Umfang der Werbung erst über einen Link – und nicht schon im Text der Einwilligungserklärung - bereitgestellt.

Das Gericht stellte klar, dass eine vorformulierte Einverständniserklärung zur Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke unwirksam ist, wenn Verbraucher erst nach Klick auf einen Link darüber informiert werden, welche Daten erhoben und verarbeitet werden.

Mit seiner Entscheidung erklärte das Gericht, dass eine Erklärung des Nutzers, dass ihn „… einige" Sponsoren und Kooperationspartner (diese waren dann verlinkt) am Telefon, per Post, E-Mail oder SMS über ihre Angebote informieren“ dürfen, unwirksam ist.

 

RA Fuchs:

Nicht nur, dass hier die jeweiligen Einwilligungserklärungen nicht getrennt voneinander erhoben wurden, auch die Hinweis darauf, welche Daten erhoben, wer diese erhält und zu welchen Produkten / Themen dann die Anrufe erfolgen sollten, fehlen hier gänzlich.

Damit erfüllt der Einwilligungstext nicht die gesetzlichen Anforderungen – die so erteilte Einwilligung ist unwirksam.

 

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