Rechtstip der Woche: Urheberrecht - "gewerbliches Ausmass" bei illegalem Download

Wer illegal Musik oder Filme aus dem Netz herunterläd verletzt die Rechte der Urheber. Diese setzen sich mehr und mehr mit Abmahnungen zur Wehr, die für den Rechtsverletzer nicht nur nervig, sondern vor allem teuer sind. Die Rechtsanwaltskosten machen meist den Hauptanteil der Kosten bzw. des Schadens des Urhebers aus, den der Rechtsverletzer dann ersetzen muss.

Zwar könnte man davon ausgehen, dass ein einmaliges Herunterladen einer Musik- oder Filmdatei aus illegalgen Tauschbörsen unter die Vorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG fällt, wonach die Gebühren des Anwalts für eine Abmahnung auf 100,-- EUR zzgl. Auslagen und MwSt "gedeckelt" sind und erst bei Vorliegen eines "gewerblichen Ausmasses" die üblichen Gebühren berechnet werden können, doch sehen dies die deutschen Gerichte durchgehend anders. Das OLG München etwa kam in seiner Entscheidung vom 26.07.2011 zu dem Ergebnis, dass dem Anbieten einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse grundsätzlich gewerbliches Ausmaß zukommt, ohne dass es weiterer erschwerender Umstände bedarf (OLG München, Beschluss vom 26. Juli 2011 - AZ: 29 W 1268/11).

Ähnlich entschied das LG München in seiner Entscheidung vom 12.07.2011 – AZ: 7 O 1310/11, jedoch weniger streng. Danach ist das Vorliegen eines gewerbliches Ausmaßes zumindest daran geknüpft, dass das Werk in „uneingeschränkter digitaler Qualität“ zum freien Download angeboten wird.

Das OLG Köln setzt die Kriterien nicht ganz so streng fest und stellt hingegen darauf ab, ob das Werk in einer relevanten Verwertungsphase (etwa 6 Monate nach Erscheinen) widerrechtlich angeboten wurde (Beschluss v. 21.10.2008 – 6 Wx 2/08).

Letztlich also wird der Rechtsverletzer dem Urheber im Falle einer Abmahnung im Zweifel die normalen Gebühren eines Anwalts ersetzen müssen - und dies sind dann 450,-- bis 700,-- EUR. Hinzu kommen dann noch eine angemessene Entschädigung für den Urheber (Lizenzkosten) sowie ggf. noch die angemessenen Kosten für die Feststellung der der Rechtsverletzung etc. - es wird also teuer.