Rechtstip der Woche: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen ermöglicht es dem Verwender bzw. Unternehmer, grundsätzliche Regelungen für seine Geschäftstätigkeit aufzustellen, die von der sonst bestehenden gesetzlichen Regelung - meist zu seinen Gunsten - abweichen. Leider aber kommt es in der Praxis oft vor, dass Klauseln in AGB unwirksam sind, etwa deshalb, weil sie gegen die §§ 305 ff. BGB (AGB-Recht) verstoßen. Selbst einzelne AGB-Klauseln großer Unternehmen wurden jüngst für unwirksam erklärt, dies vor allem deshalb, weil sich auch die Rechtsprechung zur Wirksamkeit einzelner Klauseln ständig weiter entwickelt.

Eine AGB-Klausel etwa "Wenn höhere Gewalt oder sonstige Umstände vorliegen, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht" ist unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot verstößt (vgl. LG München, Urt. v. 05.08.2010 - Az.: 12 O 3478/10).
AGB-Klauseln müssen also stets so klar und unmissverständlich formuliert sein, dass der Kunde (oder der, "gegen" den die AGB verwendet werden) den Inhalt richtig zu erfassen kann.

Auch kann es vorkommen, dass eine Klausel in den AGB unzulässig ist, innerhalb der Widerrugsbelehrung im Fernabsatzrecht gleichwohl aber richtig und sogar wichtig ist, so etwa eine Regelung zur Kostentragungspflicht bei der Warenrücksendung durch den Käufer (vg. OLG Brandenburg – Urteil vom 22.2.2011 – Az : 6 U 80/10).

Grundsätzlich nicht in die AGB gehören Einwilligungserklärungen über die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten. Solche Klauseln sind zumeist schon deshalb rechtswidrig, weil der Verbraucher in den AGB damit regelmäßig nicht rechnet, insbesondere ergibt sich aber eine Rechtswidrigkeit von Einwilligungsklauseln in AGB dann, wenn der Text der Einwilligungserklärung in den AGB nicht optisch gegenüber dem Rest der AGB-Regelungen hervorgehoben ist. Zumdem bedarf die Einwilligung in Telefon-, Fax- und E-Mail-Werbung - dies ist spätetstens seit der "Payback-Entscheidung" des BGH klar - immer einer eigenständigen Erklärungshandlung des Verbrauchers (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2011 - Az.: I-4 U 174/10).

Die Vereinbarung einer Schadenspauschalierung in allgemeinen Geschäftsbedingungen aber ist zulässig, wenn dem anderen Vertragsteil dabei die Möglichkeit eingeräumt wird, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich niedriger Höhe als die Pauschale entstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.2010 - Az.: VIII ZR 123/09).

Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen also, die zu unbestimmt und damit nicht ausreichend transparent sind, sind ebenso unwirksam wie solche Klauseln, die den Kunden unangemessen benachteiligen oder gar unzumutbar belästigen. Bei der Erstellung und Verwendung von AGB sollte also absolute Sorgfalt gewahrt sein. Im Zweifel sollte lieber ein erfahrener Anwalt mit der Erstellung oder Überprüfung von AGB beauftragt werden, denn unwirksame AGB-Klauseln können auch durch einen Mitbewerber abgemahnt werden (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2010 - AZ: I ZR 34/08) - und dann wird's nicht nur ärgerlich, sondern teuer.