Rechtstip der Woche: SPAM-Werbe-Mails

Die Zusendung werblicher E-Mails erfordert das vorherige wirksame Einverständnis des Empfängers. Dabei muss sowohl das Einverständnis des Nutzers sowie Text der Einwilligungserklärung vom Anbieter protokolliert, dokumentiert und für Nutzer abrufbar sein, vgl. § 13 TMG. Auch kann der Empfänger seine Erlaubnis jederzeit widerrufen, § 13 TMG, § 7 UWG.

Diese und weitere Voraussetzungen für das legale Versenden von Werbe-E-Mails sollten unbedingt beachtet werden, denn sonst wird es ärgerlich und teuer.

Beachtet der Versender einer Werbe-E-Mail diese Voraussetzungen nicht, droht die Abmahnung durch den Empfänger der E-Mail oder gar ein Gerichtsverfahren. Der Streitwert für solche Verfahren ist hoch. So ist nach Auffassung des Amtsgerichts Berlin-Mitte - Beschluss vom 19.05.2011 - Az.: 5 C 1005/11 - für Eilverfahren wegen der rechtswidrigen Zusendung von Spam-Mails ein Streitwert von 2.000,- EUR gerechtfertigt. Die Berliner Richter orientierten sich dabei an einer Vorgabe des BGH, wonach in normalen Hauptsacheverfahren 3.000,- EUR festzusetzen seien (BGH, Beschluss vom 30.11.2004 - AZ & ZR 65/04). Für Eilverfahren ist dieser Wert dann um 1/3 zu reduzieren.

Das Amtsgericht Göppingen allerdings bezifferte in seinem Beschluss vom 04.03.2011 - Az.: 3 C 322/11 den Streitwert für die einmalige Versendung einer rechtswidrigen Spam-E-Mail mit 6.000,- EUR.

Damit belaufen sich die Anwaltskosten für eine Abmahnung wegen einer einzigen SPAM-E-Mail auf rund 550,-- EUR. Und dies je illegal versandter E-Mail.