Rechtstip der Woche: eCommerce: Rücksendekosten bei Widerruf ("40-Euro-Klausel")

Im Fernabsatzrecht ist die Übertragung der Rücksendekosten auf den Verbraucher beim Verbraucherwiderruf in den Fällen des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB (sog. "40-Euro-Klausel") dann möglich, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt.

Aber Achtung: Für den Unternehmer (Verkäufer) besteht auch hier - wie sollte es im eCommerce auch anders sein - ein Abmahnrisiko.

Denn die Übertragung der Rücksendekosten in den Fällen des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB muss zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vertraglich vereinbart werden. Hierzu reicht es nach Ansicht der Oberlandesgerichte Hamburg, Hamm, Koblenz und Stuttgart nicht aus, dass ein entsprechender Hinweis an den Käufer (nur) innerhalb der Widerrufsbelehrung erfolgt.


Vielmehr muss eine gesondertevertragliche Auferlegung der Kosten der Rücksendung bei einem Warenwert von bis zu 40 Euro außerhalb des Belehrungstextes erfolgen, so etwa das OLG Hamm, Urteil vom 2. 3. 2010 - AZ: 4 U 174/09. Der Grund: Eine solche vertraglich Vereinbarung über die Auferlegung der Rücksendekosten kann nicht nur im Rahmen der Belehrung über die Widerrufsfolgen geschehen, da die Belehrung einseitigen Charakter besitzt, nicht zum eigentlichen Bestellvorgang gehört und insofern nicht zugleich beansprucht, selbst Vertragsbestandteil zu sein.
Zudem sehen auch die Gestaltungshinweise zur Musterbelehrung vor, dass die Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher "vereinbart" ist. Letztlich vermutet der Verbraucher innerhalb der Widerrufsbelehrung, über die er nur die Aufklärung über gesetzlich vorgegebene Rechte und Folgen erwartet, nicht zugleich ein einseitiges Vertragsangebot zu seinem Nachteil.

Das OLG Stuttgart (MMR 2010, 284) sowie das OLG Hamburg (Beschluss vom 24. 1. 2008 – AZ: 3 W 7/08 haben gleichermaßen entschieden.

Allein das Landgericht Frankfurt a.M. ist in einem Urteil vom 4. Dezember 2009 – AZ: 3-12 O 123/09 - der Ansicht, dass im Online-Handel eine gesonderte Vereinbarung über Rücksendekosten nicht erforderlich ist.

Soll also der Käufer bei Widerruf einer Bestellung mit einem Warenwert von bis zu 40 Euro die Kosten der Rücksendung tragen, so muss dies - etwa über AGB des Verkäufers - wirksam vertraglich vereinbart werden und der Verbraucher dann zusätzlich darüber innerhalb der Widerrufsbelehrung belehrt werden.