BGH: Haftung des Admin-C

Der BGH hat mit Urteil vom vom 9. November 2011 - AZ: I ZR 150/09 ("Basler Haarkosmetik") entschieden, dass den bei der der DENIC gemeldeten administrativen Ansprechpartner (Admin-C) einer registrierten Domain dann Haftungs- und Schadensersatzansprüche treffen können, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt.

So kann der Admin-C nach Auffassung des BGH - neben oder an Stelle des Domaininhabers - immer dann in Anspruch genommen werden, wenn im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass durch die Registrierung einer Domain eine erhöhte Gefahr, dass rechtsverletzende Domainnamen registriert werden, besteht und der Admin-C seine dann bestehende Pflicht, von sich aus zu überprüfen, ob die registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen, verletzt hat. 

Der Bundesgerichtshof hat die Sache nun wieder an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen. 

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs