Rechtstip der Woche: BGH zur Verantwortlichkeit (des Hostproviders) für rechtsverletzende Blog-Einträge Dritter

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom heutigen Tage (Urteil vom 25. Oktober 2011 - AZ: VI ZR 93/10) die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. 

Gegenstand des Verfahrens war der Anspruch eines wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung in einem beim Hostprovider gehosteten Blog Verletzten, der daraufhin den Hostprovider auf Unterlassung in Anspruch nahm. Vor dem Landgericht Hamburg und dem OLG Hamburg hatte der Kläger Erfolg.


Der BGH verwies die Sache nun zurück an das OLG Hamburg, konkretisierte aber die Pflichten des Hostproviders für den Fall, dass er als sog. "Nicht-Störer" in Anspruch genommen wird, wie folgt:
Der Hostprovider muss immer dann tätig werden (sog. "Notice and take down - Verfahren"), wenn er einen Hinweis auf eine Rechtsverletzung erhalten hat, der so konkret ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. 

Der Hostprovider sollte dann die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterleiten. Erfolgt dessen Stellungnahme nicht innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Reagiert der Blogverantwortliche jedoch fristgerecht und setzt sich gegen die Beanstandung des Eintrags substantiiert zur Wehr, so dass berechtigte Zweifel an der Berechtigung der Beanstandung bestehen, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls (weitere) Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.
Bleibt dann eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist nach Auffassung des BGH eine weitere Prüfung durch den Hostprovider nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen aber eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Das Urteil des BGH schafft Klarheit für Hostprovider (und auch andere Internetanbieter, die Dritten die Möglichkeit einräumen, Inhalte im Internet innerhalb des Einflussbereichs des Anbieters zu veröffentlichen) hinsichtlich der erforderlichen Massnahmen, die im Falle der Beanstandung eines Beitrags zu ergreifen sind. Dies verhindert, dass der Hostprovider für Rechtsverletzungen in Anspruch genommen wird, die er selbst nicht begangen hat.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 25.10.2011