Rechtstip der Woche: Der "Like-Button" von Facebook

Der Chef des unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz in Schleswig-Holstein, Dr. Thilo Weichert, hat es sich zur Aufgabe gemacht, wenigstens in den Grenzen seines Bundeslandes gegen den "Like-Button" von Facebook bzw. dessen Einbindung auf Internetseiten rechtlich vorzugehen. Dabei macht er nicht einmal vor Landesbehörden und -ministerien Halt.

Das Thema ist nicht neu - Facebook und Datenschutz scheinen Welten zu sein, die nur schwer miteinander zu vereinen sind. Dennoch aber: aus juristischer Sicht bleiben viele Fragen offen, ob und ggf. in welcher Form die Einbindung des "Like-Buttons" von Facebook auf anderen Internetseiten datenschutzrechtlich zulässig ist. So streiten sich die Rechtsexperten weiterhin über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des "Like-Buttons" und werden dies wohl auch noch eine ganze Weile weiter tun.

Ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages sieht mit dem Titel "Die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch sogenannte Facebook Fanpages und Social-Plugins" sieht aus rechtlicher Sicht durchaus Möglichkeiten, diese "Social Plug-Ins" rechtskonform zu nutzen.

Die Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes findet sich hier.

Auch wenn dadurch noch immer nicht abschließend geklärt ist, inwieweit Verwender des Like-Buttons als "verantwortliche Stellen" im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) anzusehen sind, so wird jedenfalls davon ausgegangen, dass es dann jedenfalls nicht um Auftragsdatenverarbeitung i.S.v. § 11 BDSG handelt (Dann nämlich müssten Seitenanbieter jeweils einen schriftlichen Vertrag mit Facebook schließen). Immerhin.

Hinweis:
Allein die Einbindung eines Social Plug-Ins - also ohne dass der Nutzer das dann auch anklickt - kann dazu führen, dass gegen geltendes Dateschutzrecht verstoßen wird. Vor Einbindung eines solchen Buttons sollte stets fachkundiger juristischer Rat eingeholt werden.

Lesen Sie dazu auch den Rechtstip der Woche: Datenschutz: Facebook-Plugin vom 06.09.2001.