Rechtstip der Woche: wirksame und unwirksame AGB-Klauseln

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind oft Gegenstand von gerichtlichen Verfahren - die eine Seite beruft sich auf deren Geltung, die andere hält (mindestens) einzelne Klauseln für unwirksam.

So handelt es sich etwa um eine unwirksame AGB-Klausel, wenn bei der Angabe der Lieferfristen der Zusatz "in der Regel" enthalten ist. Diese Formulierung ist nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.07.2011 - Az.: 6 W 55/11 nicht hinreichend bestimmt und benachteiligt den Kunden in unangemessener Weise. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass - anders als etwa bei der Angabe "Lieferfrist ca. 2 Wochen" - offen gelassen werde, wann die Lieferung für die nicht definierten Ausnahmefälle erfolgen solle. Ähnliche Entscheidungen trafen auch das Kammergericht (KG) Berlin (Urteil vom 03.04.2007 - Az.: 5 W 73/07) sowie das OLG Bremen (Beschluss vom 08.09.2009 - Az.: 2 W 55/09).

Die Klausel “Die Lieferzeit ergibt sich aus dem elektronischen Katalog. Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde.” ist nach Auffassung des LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.11.2005 -AZ: 1 U 127/05, ebenso unzulässig.

Nach Auffassung des OLG Hamm, Urteil vom 17. 03.2009 -AZ: 4 U 167/08 ist auch die Klausel “Lieferzeit auf Anfrage” unzulässig, da sie viel zu unbestimmt sei.

Eine AGB-Klausel allerdings zur Warenrücksendung in Originalverpackung „Wir bitten Sie, die Ware in ihrer  Originalverpackung an uns zurückzusenden." ist nach Ansicht des LG Hamburg, Urteil vom 06.01.2011 - Az.: 327 O 779/10, zulässig und stellt als unverbindliche Bitte insbesondere keine rechtswidrige Verkürzung des Widerrufsrechts des Verbrauchers dar.

Um sicher zu gehen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen den aktuellen gesetzlichen Regelungen entsprechen und auch im Bezug auf die sich ständig fortentwickelnde obergerichtliche Rechtsprechung angepasst sind, sollten die Bestimmungen regelmäßig von einem Fachmann überprüft werden. Das ist mit wenig Aufwand möglich und erspart böse Streitigkeiten mit Wettbewerbern, denn spätestens seit der Entscheidung des BGH mit Urteil vom 31.03.2010 - AZ: I ZR 34/08 steht fest, dass die Verwendung unwirksamer AGB einen Wettbewerbsverstoß darstellt und daher vom Wettbewerber abgemahnt werden kann.

Lesen Sie mehr über wirksame und unwirksame AGB-Klauseln auch in unserem Rechtstip "Allgemeine Geschäftsbedingungen" vom 16.08.2011.