Rechtstip der Woche: Urheberrecht für Presse- und Werbetexte

Urheberrechtsschutz für Werbe- und Pressetexte sowie Produktbeschreibungen

Das Urheberrecht - das Urhebergesetzes (UrhG) - gilt selbstverständlich auch im Internet. Es schützt Schöpfungen, die Werke i.S.d. §§ 1-6 UrhG sind, also Grafiken, Texte, Software, Fotos, etc. Voraussetzung dafür ist, dass das Werk eine gewisse "Schöpfungshöhe" erreicht. Dies ist dann gegeben, wenn die Schöpfung etwas "besonderes" ist und nicht etwas, was jeder kann.
(Lesen Sie zur Vertiefung unseren Rechtstip Urheberrechte im Internet vom 18. Oktober 2011.)

Wie aber verhält es sich hinsicht der Schutzfähigkeit von Werbetexten, Pressetexten und Produktbeschreibungen?

Werbetexte und Produktbeschreibungen
Das OLG Köln entschied jüngst mit Urteil vom 30.09.2011 - Az.: 6 U, dass auch Werbetexte und Produktbeschreibungen einen urheberrechtlichen Schutz genießen - dann nämlich, wenn "... eine besondere individuelle, eigenschöpferische Prägung vorliegt." Dies ist etwa dann der Fall, wenn die entsprechenden Texte relativ lang und in ihrer Gesamtheit in einem ansprechenden und individuellen Stil gehalten sind - so wie im vom OLG Köln entschiedenen Fall.

Einfache Produktbeschreibungen aber, deren Formulierung nicht besonders ausgestaltet sind, genießen hingegen keinen urheberrechtlichen Schutz, so jedenfalls nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart in seinem ganz aktuellen Urteil vom 04.11.2010 - Az.: 17 O 525/10.

Pressetexte
Auch für Pressetexte kann Urheberrechtsschutz bestehen.
Das OLG Karlsruhe bejahte in seinem Urteil vom 10.08.2011 - Az.: 6 U 78/10 einen Urheberrechtsschutz für Texte von Nachrichtenagenturen. Wenngleich Texte von Nachrichtenagenturen wegen des Gebots der Sachlichkeit und Zurückhaltung in der sprachlichen Darstellung typischerweise wenig individuelle Charakteristika aufweisen, nahm das Gericht dennoch "in der Regel eine Urheberrechtsschutzfähigkeit“ an. Die für eine Bejahung der Schutzfähigkeit notwendige Schöpfungshöhe (die im Übrigen durch das Gericht sehr niedrig angesetz wurde) sei erst dann nicht mehr erreicht, wenn es sich um kurze Artikel rein tatsächlichen Inhalts handelt. Gehen also Auswahl und Darstellung des Materials im Text über das reine Routineschaffen hinaus, so dürfte ein Urheberrechtsschutz anzunehmen sein.

Letztlich kann also festgestellt werden, dass der Urheberrechtsschutz im Internet sehr weit greift. In jedem Einzelfall sollte also genau geprüft werden, ob mit der Verwendung fremder Erzeugnisse (Texte, Bilder etc.) gegen das Urheberrecht verstoßen wird.

Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren Rechtstip Urheberrecht vom 28 Juni 2011.