Rechtstip der Woche: Markenverletzung online

Marken und Kennzeichen sind rechtlich geschützt. Auch online. Das klingt logisch, dennoch aber sind Markenrechtsverstöße online und damit verbundene Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Markeninhabers - so etwa nach §§ 14, 18, 19 MarkenG - an der Tagesordnung.

Das führt dazu, dass der Verletzer via (berechtigter) Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert wird. Verpflichtet sich der Rechtsverletzer dann nicht, die beanstandete  Markenrechtsverletzung zukünftig zu unterlassen, so hat der Markenrechtsinhaber die Möglichkeit, den Rechtsverletzer dazu auch im Wege eine einstweiligen Verfügung zu verpflichten. Beides - Abmahnung und einstweilige Verfügung - kann teuer werden.

So hat etwa das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 18.09.2007 - Az: 15 O 698/06 - wegen einer Markenverletzung eines Händlers auf eBay den Gegenstandswert des Verfahrens auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Die Anwaltskosten beliefen sich dann auf 911,80 EUR nebst Zinsen. Damit folgte das LG Berlin der Entscheidungspraxis des OLG Nürnbergs (Urteil vom 19.04.2007 - Az: 3 W 485/07), wonach ein angeblicher "Regelstreitwert" von 50.000,00 nicht zwingend für ein Markenverletzungsverfahren annehmbar sei.

 

Markenverletzung wegen Domainregistrierung

Markenverletzungen können sich u.a. aus der Registrierung einer Domain ergeben. Der Inhaber eines Markenrechtes, der dieses durch die Registrierung der Domain verletzt sieht, spricht dann eine Abmahnung aus mit dem Ziel, dass die Domain wieder gelöscht wird.

Eine solche Abmahnung ist im Regelfall stets dann berechtigt, wenn auch die Inhalte der Domain (die Website) gegen Markenrecht verstoßen. Problematisch wird es in den Fällen, in denen die Domain lediglich registriert wird, ohne dass dort jedoch Inhalte hinterlegt bzw. abrufbar gemacht werden. Die Frage ist dann, ob allein die Nutzung des Domainnamens ansich also eine Rechtsverletzung darstellen könnte.

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 19.07.2007 - Az.: I ZR 137/04 - dass allein das Halten eines Domainnamens durch den Inhaber für sich gesehen keine Rechtsverletzung gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG darstellt. Eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung einer Marke stelle dies nicht dar. Anders aber kann die Sache aussehen, wenn auf der Domain auch Inhalte hinterlegt sind.

So sollte man vor "Nutzung" anderer Marken stets prüfen, ob dadurch die Rechte des Markeninhabers beeinträchtigt werden.