Rechtstip der Woche: Arbeitsrecht: Überstundenvergütung trotz vertraglicher Abgeltungsklausel

Die Frage taucht immer wieder auf: hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung seiner (vielen) Überstunden, obwohl im Arbeitsvertrag geregelt ist, dass "sämtliche Überstunden mit der vereinbarten Fest-Vergütung abgegolten sind" (sog. "Abgeltungsklausel")?

Nun - er hat.

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2008 - AZ: 9 Sa 1958/07 - ist eine arbeitsvertragliche Pauschalisierungsklausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs.1 Satz 2 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs.1 Satz 2 BGB sind AGB-Bestimmungen unwirksam, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, weil sie nicht klar und verständlich sind.
 
Eine Abgeltungsklausel in Arbeitsverträgen kann aber dann wirksam sein, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar ist, wie viele Überstunden er leisten muss - im Arbeitsvertrag also eine Höchstgrenze der mit dem Grundgehalt abgegoltenen Überstunden bestimmt worden ist. Sieht das der Arbeitsvertrag aber nicht vor und bezieht er sich nicht einmal auf die gesetzliche Höchstgrenze von 48 Arbeitstsunden pro Woche, dann ist die Klausel unwirksam.
 
Das LAG Hamm ist in seinem Urteil vom 11.07.2007 - Az: 6 Sa 410/07 - zur gleichen Auffassung gelangt.

Und auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits in seiner Entscheidung vom 28.09.2005 - Az: 5 AZR 52/05 - ausgeführt, dass der Arbeitnehmer wissen müsse, was er für die geleistete Mehrarbeit erhalte, denn Arbeit werde gewöhnlich nur gegen Vergütung geleistet. Damit bestätigte das BAG die Geltung des Transparenzgebots in Arbeitsverträgen.
 
So kann folglich ein Arbeitnehmer trotz vorhandener arbeitsvertraglichen Abgeltungsklausel für Überstunden, die er über die gesetzliche Höchstarbeitszeit (48 Stunden pro Woche) hinausgehen, in Verbindung mit § 3 ArbZG eine anteilige Vergütung verlangen.  Zur Berrechnung der Vergütung ist dann eine wöchentliche Betrachtung maßgeblich - alles, was über 48 Stunden pro Woche an Mehrarbeit geleistet wurde ist dann vom Arbeitgeber zu vergüten.