Rechtstip der Woche: Datenschutz: Google Analytics rechtskonform einbinden nun (un)möglich

Nachdem es unter Juristen mehr als 2 Jahre umstritten war, ob Webseitenbetreiber Google Analytics datenschutzkonform und damit rechtssicher einbinden können, ist dies nunmehr seit Mitte September 2011 möglich. Google und der Hamburger Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. Johannes Caspar (im Auftrag des Düsseldorfer Kreises) haben sich nach lange währenden Gesprächen endlich über erforderliche Änderungen zum gesetzeskonformen Einsatz von Google Analytics geeinigt.
Ergebnis: eine rechtskonforme Nutzung von Google Analytics ist nun rechtlich möglich. Tatsächlich aber läuft das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Google und den Datenschützern eher an den Realitäten und vor allem den Erfordernissen eines wirksamen Datenschutzes vorbei.
So hat zwar Google viele Funktionen von Analytics verändert - etwa die Erhebung und Übermittlung einer verkürzten statt der vollständigen IP-Adresse an Google - handhabbarer ist aber die Einbindung von Google Analytics nicht geworden. Und einige Fragen sind weiterhin offen.

Wer als Webseitenbetreiber nun also das Statistiktool von Google nutzten will, muss zunächst einmal einen 15seitigen Vertrag mit Google schließen - schriftlich und "offline". Dieser Vertrag muss unterschrieben und an Google gesendet, dort ebenfalls unterschrieben und dann wieder an den Webseitenbetreiber zurück geschickt werden. Damit ist der Webseitenbetreiber juristisch gesehen dann ein "Auftragsdatenverarbeiter" für Google.

Der Webseitenbetreiber muss zudem seine Datenschutzerklärung mit weiteren Hinweisen anreichern. Darüber hinaus sind die bisher gespeicherten Analytics-Daten zwingend zu löschen - ja nicht nur das, das bisher verwendete Analytics-Konto muss komplett geschlossen und ein neues eingerichtet werden.

Nun - damit ist die Nutzung von Google Analytics nun datenschutzkonform möglich - ob sich die Webseitenbetreiber allerdings auf den beschwerlichen und wenig realitätsnahen Weg machen werden, die notwendigen Schritte zur rechtskonformen Einbindung zu gehen, darf stark in Frage gestellt werden. Und letztlich sind es die Webseitenbetreiber, die für die Einhaltung des Datenschutzes auf Ihrer Seiten verantwortlich sind.

Auch wenn derzeit wohl anzunehmen ist, dass Verstöße gegen das Datenschutzrecht keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch den Wettbewerber nach sich ziehen können - lesen Sie dazu unseren Rechtstip zum Facebook-Plugin vom 06.09.2011 - so scheinen die Anforderungen an eine rechtskonforme Einbindung von Google Analytics tatsächlich dazu zu führen, dass das Tool eher nicht oder eben wie bisher genutzt wird. Und damit ist weder dem Nutzer (der Herr der Daten ist) noch dem Webseitenbetreiber geholfen. 

Dr. Johannes Caspar will mit Google im Dialog bleiben, sagt er

Den Vertrag über die Nutzung von Google Analytics finden Sie hier.