Rechtstip der Woche: Wettbewerbsrecht: Abmahnfalle eBay-Shop

Als Betreiber eines eBay-Shops sollte das Interesse darauf fokussiert sein, die eigenen Artikel gewinnbringend an den Mann oder die Frau zu bringen. Eigentlich. Denn mehr und mehr aber muss der Shopbetreiber darauf achten, nicht in eine der vielen Abmahnfallen zu tappen. Mehrere hundert Abmahngründe wurden mittlerweile gezählt.

Um rechtssicher Waren online zu verteiben und kostspielige Abmahnungen zu vermeiden empfiehlt es sich, anwaltliche Hilfe bei der Erstellung der AGB, der Angaben auf der "Mich-Seite" sowie der einzelnen Angebote einzuholen. Dadurch wird gewährleistet, dass Umsatz und Gewinn der Verkäufe dem Unternehmen zukommen und nicht zur Finanzierung der Abmahnkosten dienen müssen.

Die Abmahngründe - es sollen bereits über 600 gezählt worden sein - sind vielfältig.
So ist es etwa unzulässig, in den AGB den 'Vertragsschluss nicht zu regeln oder aber die AGB nicht auch an den Kunden zu übermitteln. Auch abmahnfähig ist der Komplettausschluss der Gewährleistung, ein Ausschluss des Schadensersatzes oder die Beschränkung der Haftung auf den Kaufpreis.
Weiterhin sind fehlende oder unvollständige Adressangaben zum Anbieter/Verkäufer auf der "Mich-Seite" genauso abmahnfähig wie eine fehlende oder falsche Widerufsbelehrung. Selbst für den Fall, dass das Widerrufsrecht für den Verbraucher ausgeschlossen ist - etwa bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben - muss der Verbraucher darüber informiert werden, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht. Obwohl er keines hat. Der BGH hat mit Urteil vom 09.06.2011 - Az.: I ZR 17/10 nochmals bestätigt, dass Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung auch darüber zu informieren sind, dass sie ggf. kein Widerrufsrecht haben. Wann das Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen nicht besteht ist in § 312d Abs 4 BGB geregelt.

Auch bei den Angeboten kann viel falsch gemacht werden. So sind hier Verletzungen von Markenrechten oder aber auch unzulässige Werbung keine Seltenheit. Die Bewerbung des Artikels mit Selbstverständlichkeiten etwa  stellt einen sehr häufigen Abmahngrund bei eBay-Angeboten dar. Immerhin: nicht jede Produktbeschreibung über bekannte oder selbstverständliche Attribute stellt eine wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers durch Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar - vgl. etwa den Beschluss des LG Berlin vom 06.09.2011 - Az. 15 O 332/11. Es kommt hier nicht auf die Einzelaussage, sondern auf die gesammte Werbeaussage an. Ähnlich sieht es das AG Meldorf in seinem Urteil vom 10.08.2010 - Az.: 84 C 200/10: danach ist es zwar grundsätzlich unlauter, gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften der Ware besonders hervorzuheben, Angaben und Informationen aber, die im (besonderen) Interesse des Kunden liegen sind jedoch nicht unlauter. 

Auch die unzulässige Verwendung fremder Bilder wird häufig abgemahnt, was dann zu Abmahnkosten von rund 300,-- EUR, ausgehend von einem Streitwert von 3.000,-- EUR führt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011 - Az.: 6 W 256/11). Schadensersatz für die Bildverwendung nicht inklusve.

Die Fehlerquellen sind auch hier vielfältig.

So kann jedem gewerblichen eBay-Verkäufer nur geraten werden, sich vor dem Start der Verkaufsaktivitäten rechtlich beraten zu lassen, etwa bei der Erstellung der ABG und der Widerrufsbelehrungen oder hinsichtlich der Angaben auf der "Mich-Seite" sowie innerhalb der Angebote. Denn dadurch kann er sich am Ende um das kümmern, was er will: Umsätze generieren statt Abmahnungen zu finanzieren.

Mittlerweile bieten viele Anwälte - so auch wir - Komplettangebote an, die für den Unternehmer auch finanzierbar sind.