EuGH: Befristung von Arbeitsverträgen über mehrere Jahre zulässig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat in einer viel beachteten Entscheidung vom 26.01.2012 - AZ: C 586/10 - die mehrfache Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen - sogar über mehrere Jahre - als zulässig angesehen. Voraussetzung ist nach Ansicht der EuGH-Richter aber, dass es für die wiederholte Befristung einen sachlichen Grund gibt.
Der EuGH wurde durch das Bundesarbeitsgericht angerufen und entschied damit den Fall einer Angestellten, die über Jahre hinweg dauerhaft und lückenlos befristete Arbeitsverträge erhalten hatte.

So wird je Einzelfall zu beurteilen sein, ob ein solcher sachlicher Grund vorliegt. Die EuGH-Richter übertrugen dabei die Beurteilung der jeweiligen Einzelfälle auf die nationalen Behörden, forderten eine strikte Missbrauchskontrolle und bestimmten zudem, dass bei der Einzelfallbeurteilung auch die Zahl der befristeten Arbeitsverträge sowie die Gesamtdauer der Befristung zu berücksichtigen sind.

Nach deutschem Recht waren und sind Befristungen eines Arbeitsvertrages nach den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) grundsätzlich nur dann wirksam, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sind. § 14 Abs. 1 TzBfG zählt einige dieser Gründe auf, nach denen die Befristung eines Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist - u.a. die vorübergehende Vertretung eines Arbeitnehmers wegen Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit.

Mit seiner Entscheidung weitet der EuGH den bisherigen Spielraum für Arbeitgeber aus. Gerechtfertigt sei dies - so das Gericht - da Arbeitgeber, die etwa immer wieder einen Bedarf an Vertretungskräften haben, nicht durch das geltende Recht gezwungen werden sollen, "automatisch" unbefristete Verträge abzuschließen.

Die Entscheidung des EuGH finden Sie hier.

Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil positive Auswirkungen für Arbeitnehmer haben wird und insbesonderer dazu führen wird, dass es schwieriger wird, Arbeitsverhältnisse dauerhaft zu befristen.