Rechtstip der Woche: unzulässige Standortwerbung
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- Erstellt: Dienstag, 28. Februar 2012 09:07
Wer als Unternehmer online oder offline - etwa in Branchenverzeichnissen oder Unternehmensverzeichnissen - mit Firmensitzen oder Standorten wirbt, wenngleich er dort nicht ansässig ist - ja nicht mal Räumlichkeiten vorhält - verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Denn bei solchen Aussagen handelt es sich um irreführende Werbung i.S.d. Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Auch Einträge in Telefonbüchern und Branchenverzeichnissen sind als Werbung anzusehen, da sie zur Förderung des Gewerbes eine Kontaktherstellung zwischen dem Kunden und dem Anbieter ermöglichen. Damit wird also eine "Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs getätigt, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern" - eine Werbeaussage also.
Diese ist dann irreführend, wenn sie den angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermittelt (so der BGH, BGHZ 13, 244, 253 – Cupresa-Kunstseide; BGH GRUR 1995, 612, 613 f. – Sauerstoff-Mehrschnitt-Therapie). Dabei genügt es, dass die Werbung zur Irreführung und Beeinflussung geeignet ist. Auf eine tatsächliche Irreführung kommt es nicht an (BGH GRUR 1988, 829 – Verkaufsfahrten II; 2000, 239, 241 – Last-Minute-Reise).
Wird über eine Anzeige in einem Branchenverzeichnis für den Leser bzw. den potentiellen Kunden der Einruck erweckt, das werbende Unternehmen - hier ein Schlüsseldienst - hätte seinen Geschäftssitz in der Nähe des Kunden und könne dadurch schnell aus der nahen Umgebung seine Dienstleistungen anbieten, was dann aber tatsächlich nicht der Fall ist, so liegt darin eine wissentliche Täuschung. Der Werbende verschafft sich damit gegenüber tatsächlich im jeweiligen Bezirk ansässigen Unternehmen einen unlauteren Wettbewerbsvorteil. Dies ist unzulässig.
Eine solche Werbepraxis wurde etwa durch Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 29.03.2007 – AZ: 4 U 11/07 – als unzulässig und damit wettbewerbswidrig angesehen. Nach Auffassung des OLG Hamm kommt es den Kunden eines Schlüsseldienstes gerade darauf an, dass dieser ortsnah vorhanden ist. Es liege in der Natur der Sache, dass der Schlüsseldienst den Kunden aufsucht und dieser hat ein berechtigtes Interesse daran, Kosten für lange Anfahrtswege zu sparen.
Hinweis:
Jede Werbung - egal ob offline oder online - sollte im Vorfeld zunächst anwaltlich überprüft werden. Dadurch werden Fehler und daraus resultierende Wettbewerbsverstöße vermieden.
Weitere Rechtstips zu fehlerhafter Werbung finden Sie hier:
- Rechtstip der Woche: Hinweise bei Werbung mit Garantien vom 11.05.2011 oder
- Rechtstip der Woche: Angaben im Google Places Profil vom 12.07.2011.