Rechtstip der Woche: Datenschutz: Erhebung der Einwilligung online (Werbeerlaubnis)

Wer als Anbieter eines Telemediendienstes online die Einwilligung eines Nutzers in die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten einholen will muss umfangreich gesetzliche Anforderungen beachten und einhalten. Geregelt sind diese im Telemediengesetz (TMG) sowie im Bundesdatenschutzgesetzt (BDSG), der "Mutter aller Datenschutzregelungen".

Grundsätzlich muss der Nutzer der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung seiner Daten durch den Diensteanbieter aktiv zustimmen. Bereits das "Vorausfüllen" einer Checkbox zur Erhebung der Einwilligung des Nutzers zur Nutzung seiner Daten ist datenschutzrechtlich mehr als bedenklich. Zudem müssen die Einwilligung des Nutzers in die Verwendung seiner Daten zur Bereitstellung der Dienste des Anbieters und eine darüber hinausgehende Erlaubnis, diese Daten auch zu Werbezwecken nutzen zu dürfen, deutlich voneinander getrennt werden. Hier ist jeweils eine gesonderte Erlaubnis des Nutzers einzuholen.

Ohnehin sind die datenschutzrechtlichen Pflichten sehr komplex. Schon kleine Fehler oder Auslassungen von Hinweisen an den Nutzer führen im Zweifel dazu, dass die eingeholte Einwilligungserklärung unwirksam ist.

Nun plant die Bundesregierung, den Diensteanbieter zu verpflichten, auch die Weitergabe von Daten an Dritte erst durch eine gesonderte Erlaubnis des Nutzers rechtlich zulässig zu gestalten - so jedenfalls die Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger jüngst gegenüber dem Handelsblatt.

Die angesprochene Novellierung ist Teil eines neuen gesetzlichen "Verbraucherschutzpakets" gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Internet. Darin ist auch vorgesehen, dass vom Anbieter vorformulierte Erklärungen zukünftig ausdrücklich darauf hinweisen sollen, welche Auswirkungen es haben wird, wenn die Einwilligung verweigert wird. Auch soll der Kunde in der vorformulierten Einwilligung selbst - etwa durch Ankreuzen bestimmter Formulierungen - ergänzen können, ob er die Einwilligung erteilt oder verweigert.

Die konkreten Gesetzesänderungen können dann dem Entwurf entnommen werden, der aktuell von Bundesregierung abgestimmt wird. Wir informieren Sie dann gerne über die konkreten Pflichten, die dann für Diensteanbieter gelten sowie über den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Novellierungen.


Lesen Sie ergänzend auch unseren