Wissenschaftlicher Dienst des BT: Pflichten von Hosting-Anbietern zum Schutze geistigen Eigentums Dritter

Der wissenschaftliche Dienst des deutschen Bundestages hat sich in seiner Ausarbeitung Nr. 03/12 vom 23. Februar 2012 mit den Pflichten von Hosting-Anbietern zum Schutze geistigen Eigentums Dritter nach dem Urteil des EuGH vom 16. Februar 2012 (Rs. C-360/10) befasst.

Im Ergebnis läßt sich festhalten, dass Hosting-Anbieter nicht qua Gesetz verpflichtet werden können, auf eigene Kosten und ohne zeitliche Beschränkung für sämtliche Kunden generell und präventiv ein Filtersystem einzurichten, das den größten Teil der auf seinen Servern gespeicherten Informationen auf urheberrechtlich geschützte musikalische und audiovisuelle Werke überprüft und bei positivem Befund blockiert.

Nach Auffassung des EuGH verstößt eine solche Verpflichtung gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG).

Die kurze, dennoch aber aufschlussreiche Ausarbeitung finden Sie auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages.