Rechtstip der Woche: Abmahnungen - Einwendungen, die nicht greifen

Das Risiko, aus urheber-, marken oder wettbewerbsrechtlichen Gründen abgemahnt zu werden ist und bleibt weiterhin hoch.

Oft sind die Verstöße, aus denen mittels der Abmahnung vorgegangen wird, zweifelsfrei und eindeutig festgestellt. Dennoch aber versuchen sich Abgemahnte - teils unter Angabe abenteuerlicher Gründe und mittels vorgeschobener Ausführungen - den Rechtsfolgen zu entziehen. Zumeist allerdings ohne Erfolg.

 

Einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung zulässig
So kann der Abmahner durchaus - teils auch ohne vorherige Abmahnung - bei Gericht eine einstweilige Verfügung gegen den Rechtsverletzer erwirken. Eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung ist u.a. dann zulässig, wenn sich der Verletzer bisher so verhalten hat, dass der Verletzte annehmen muss, dass er ohne gerichtliche Hilfe nicht zu seinem Recht kommen wird - so etwa das LG Berlin mit Urteil vom 19.01.2010 - Az.: 27 O 962/09.

Meist aber geben die Verletzten dem Rechtsverletzer durch eine vorherige Abmahnung vor Inanspruchnahme eines Gerichts die Gelegenheit, die drohende Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung auszuräumen.

 

Abmahnung auch ohne mitgesandte Vollmacht wirksam
Auch der gern vorgebrachte Einwand, eine Abmahnung sei mangels mit dem Abmahnschreiben übersandter Vollmacht unwirksam, vermag nicht zu greifen. Stets dann, wenn eine ausgesprochene Abmahnung ein Angebot zur Abgabe einer Unterlassungserklärung enthält, ist die Übersendung einer Vollmacht im Abmahnschreiben nicht erforderlich - so die herrschende Meinung, etwa der BGH mit Urteil vom 19.05.2010 - Az.: I ZR 140/08. Erst im streitigen Verfahren ist eine Vollmacht vorlegen.
Allein das OLG Düsseldorf verlangt die Vorlage einer Vollmacht bereits im Zuge der Abmahnung - OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2009, Az.: I-20 U 253/08. Damit steht das OLG Düsseldorf jedoch einsam da.

Im Falle einer Abmahnung sollte also stets überprüft werden, ob der bezeichnete Rechtsverstoß zurecht abgemahnt wurde. Der Versuch, eine Abmahnung schon aus formellen Gründen vom Tisch zu bekommmen, scheitert leider oft.