Rechtstip der Woche: Online-Werbung: Gewinnspiele auf Facebook & Co

Wer kennt das nicht: über ein Gewinnspiel werden Interessenten für Produkte oder auch Abonnenten für Newsletter gewonnen. Der Köder: ein attraktiver Gewinn. Zudem hat ein Gewinnspiel für den Anbieter auch stets einen Werbeeffekt für sein Unternehmen, seine Marke oder seine Produkte.

Zunehmend werden solche Gewinnspiele nicht mehr nur über eigens dafür eingerichtete Seiten und Domains veranstaltet, sondern mehr und mehr auch über Social-Media-Plattformen - insbesondere Facebook.

Gewinnspiele unterliegen - auch auf Plattformen wie Xing und Facebook - rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Erhebung der Teilnehmerdaten etwa muss auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen erfolgen. Dazu unterliegen die über das Gewinnspiel transportierten Werbeaussagen stets den Regelungen des Wettbewerbsrechts - hier des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Bei Missachtung droht folglich die wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Die Fälle, in denen Wettbewerbsrecht verletzt werden kann sind schon sehr vielfältig - also Achtung!

Aber damit nicht genug: auch die Social-Media-Plattformen sehen für die Veranstaltung von Gewinnspielen über Ihre Online-Angebote bestimmte Regeln vor.
Am Beispiel Facebook etwa lässt sich feststellen, dass es sich dabei um strenge Vorgaben handelt, deren Missachtung durch den Gewinnspielanbieter letztlich sogar einen Ausschluss von Facebook zur Folge haben kann.
So muss der Anbieter des Gewinnspiels über Facebook insbesondere u.a. sicher stellen, dass

  • Facebook von Ansprüchen des Anbieters vollständig freigestellt wird,
  • dem Nutzer gegenüber erklärt wird, dass das Gewinnspiel in keiner Weise von Facebook gesponsert, unterstützt oder organisiert wird bzw. in einer sonstigen Verbindung zu Facebook steht sowie
  • wer Anbieter des Gewinnspiels ist.

Dies kann etwa durch entsprechende Teilnahmebedingungen gewährleistet werden, in denen die notwendigen Hinweise enthalten sind.

Auch dürfen keine Facebook-Funktionen als Registrierungs-/Einstiegsmechanismen für das Gewinnspiel verwendet werden. Promotion verwenden. So darf beispielsweise das Anklicken von „Gefällt mir“ auf einer Seite bzw. der Besuch eines Ortes nicht zur automatischen Registrierung bzw. Teilnahme eines Teilnehmers an einer Promotion führen.
Zudem darf der Gewinnspielanbieter für die Teilnahme am Gewinnspiel nicht etwa zur Bedingung machen, dass dem Nutzer ein Pinnwandeintrag gefällt, er ein Foto kommentiert oder ein Foto an einer Pinnwand postet. Der „Gefällt mir“-Button darf einbezogen werden - aber ohne jede Bedingung.
Unzulässig ist es nach den Facebook-Richtlinien ferner, die Gewinner über Facebook zu benachrichtigen. Es bedarf also schon einer gesonderten E-Mail an den Nutzer oder gar einer schriftlichen Gewinnbenachrichtigung!

Die vorgenannten Pflichten waren nicht abschließend dargestellt. Dennoch wird schnell klar, dass die Veranstaltung eines Gewinnspiels auf Facebook gut geplant und Planung und Umsetzung juristisch begleitet werden sollte, um Verstößen gegen geltendes Datenschutzrecht, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und auch Ärger mit Facebook selbst von vornherein auszuschließen.

Wir beraten Sie gern!

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