Rechtstip der Woche: Änderungen im Sorgerecht nicht verheirateter Eltern in Sicht

Endlich ist es soweit: die Rechtsposition lediger Väter beim Sorgerecht wird endlich gestärkt!

Väter werden zukünftig im Zusammenhang mit den grundlegenden Entscheidungen für ein gemeinsames Kind mehr Rechte haben. Das betrifft etwa Entscheidungen, die die Person des Kindes, seine Ausbildung, sein Vermögen oder seine rechtlichen Angelegenheiten betreffen. Die Änderungen des aktuellen Sorgerechts für unverheirtatete Eltern ergeben sich aus einem Referentenentwurf des Bundesjustizminsteriums (BMJ), der jetzt endlich vorliegt und am 2. April 2012 an Länder und Verbände verschickt wurde. Diese haben nun die Gelegenheit zur Stellungnahme.

In der Vergangenheit war es den Vätern, die nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet waren, kaum bis nicht möglich, ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter durchzusetzen. Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und auch das Bundesverfassungsgericht die entsprechen gesetzlichen Regelungen in Deutschland für verfassungswidrig erklärt hatten, legte das BMJ nun endlich den Entwurf einer Neuregelung vor.

Dieser Entwurf sieht vor, dass der Vater die gemeinsame elterliche Sorge in einem beschleunigten und ggf. vereinfachten Verfahren auch dann erstreiten kann, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Voraussetzung ist, dass dieses gemeinsames Sorgerecht dem Kindeswohl nicht widerspricht (vgl. § 1626 a BGB).

Das Prozedere wäre dann wie folgt:

Ist die Mutter gegen eine gemeinsame Sorge, so kann der Vater wählen, ob er zunächst versucht, über das Jugendamt eine Einigung zu erreichen. Gelingt das nicht,  so kann er vor dem Familiengericht die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragen. In dem dann beschleunigt und vorrangig durchzuführenden gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Dabei ist der "Umweg" über das Jugendamt kein "muss" - der Vater kann auch direkt Klage erheben.
Das Familiengericht muss dem Antrag des Vaters dann stattgeben, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Weiterer positiver Aspekt: es soll eine gesetzliche Vermutung eingeführt werden, dass eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl grundsätzlich eben gerade nicht widerspricht.

Der Entwurf stärkt die Rechte der Väter.

Denkbare Alternativen einer gesetzlichen Regelung wären auch gewesen, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl "dienen" oder gar für das Kindeswohl "förderlich" sein muss. Hier wäre es schon prozesstechnisch schwer gewesen, von Seiten des antragstellenden Vaters einen entsprechenden Nachweis zu führen.

So aber entspricht der Referentenentwurf des BMJ den Wünschen vieler Väter und trägt darüber hinaus auch den Ergebnissen der im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz durchgeführten rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, nach der es in vielen Fällen gar nicht um das Wohl des Kindes, sondern vielmehr um die Interessen der Mutter geht - etwa um im Konfliktfall weiterhin alleine entscheiden zu können.

Auch sieht der vorgelegte Entwurf nun vor, dass dem Vater die Möglichkeit eröffnet wird, gegen den Willen der Mutter auch das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Dies kann dann geschehen, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. § 1671 BGB).

Es bleibt derzeit noch abzuwarten, wie - nach Eingang der Stellungnahmen aus den Ländern und der Verbände - die finale gesetzliche Regelung aussehen wird.

Quelle: Internetseite des Bundesjustizministeriums

Hier finden Sie den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern des Bundesjustizministeriums vom 28.03.2012.