Rechtstip der Woche: Onlinerecht: Domainregistrierung

Rechtsfragen rund um Domains

Ob DE-, COM- oder EU-Domains Internetadressen können leicht von jedermann registriert werden. Welche rechtlichen Regeln aber sind dabei zu beachten, etwa dann, wenn eine Domain bereits auf eine andere Person oder ein anderes Unternehmen registriert ist?

Bei der Registrierung von Domains gilt grundsätzlich der Prioritätsgrundsatz: wer zuerst kommt, bekommt die Domain. Aus Marken- oder auch Namensrecht (§ 12 BGB) kann sich aber ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung einer Domain oder gar auf Übertragung einer Domain ergeben. So kann derjenige, dessen Marken oder Eigenname mit dem Domainnamen identisch ist daraus gegen einen Dritten hinsichtlich der Nutzung der Domain vorgehen.
 
Das ist meist auch erfolgreich. Problematisch aber wird es dann, wenn sich etwa Rechte aus einem bürgerlichem Namen und Rechte aus einem Gattungsbegriff oder einer Marke gegenüber stehen. Nach einem Urteil des LG Berlin vom 21. Februar 2008 - Az. 52 O 111/07 - steht dem Namensträger die gleichlautende Domain dann nicht zu, wenn der Name einem Gattungsbegriff entspricht, die Domain beim Wechsel kurzzeitig bei der Denic freigegeben und dann von einem anderen reserviert wird. Im Einzelfall muss also abgewägt werden, wer die "stärkeren" Rechte hat. Hier ist anwaltlicher Rat geboten, da das Kostenrisiko bei Klagen hier hoch ist.

Und Achtung: auch die Registrierung von sog. "Tippfehler-Domains" kann problematisch sein. So entschied jüngst das OLG Köln (Urteil vom 10.02.2012 - Az.: 6 U), dass in der Registrierung einer Tippfehler-Domain eine Wettbewerbsverletzung liegen kann, sogar selbst dann, wenn zwischen den Parteien kein konkretes Wettbewerbsverhäkltnis besteht. Hier spricht man von "Behinderungswettbewerb".

Auch das sog "Domain-Gabbing" kann probelmatisch sein. Von Domain-Grabbing spricht man, wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese vom Kenzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will.
Das LG Hamburg entschied mit Urteil vom 12.08.2008 - Az.: 312 O 64/08, dass Domainregistrierungen gelöscht werden können, wenn der Domain-Inhaber kein wirkliches eigenes Interesse am Besitz der Domain habe, sondern die Adressen nur deswegen reserviert habe, um sie später gegen Bezahlung Dritten anzubieten.

Domain-Grabbing bringt also nichts - ausser vielleicht Kosten, denn die Streitwerte bei Rechtsstreitigkeiten um Domains sind hoch, üblich sind Steitwerte von 5.000,-- bis 50.000 €.

 

Es ist also dringend zu empfehlen, bei der Registrierung von Domains

  • keine fremden Marken oder Unternehmensnamen
  • keine Namen von Prominenten
  • keine Titel von urheberrechtlich geschützten Werken (Zeitschriften, Filmen, Software)
  • keine Städtenamen und Kfz-Kennzeichen
  • keine Bezeichnungen von staatlichen Einrichtungen und
  • keine Tippfehler-Domains

zu verwenden. Domainhandel sollte zudem nur mit "ungefährlichen" Domains betrieben werden.

 

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter!