Rechtstip der Woche: Vertragsrecht: Schadensersatz bei Kündigung von Mobilfunkverträgen?

Das Problem taucht häufiger auf als man es erwarten würde: aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten beim Kunden und damit einhergehender verzögerter Rechnungsbegleichung kündigt der Mobilfunkanbieter den Handy- oder Flatrate-Vertrag. Das allein ist schon ärgerlich. Noch ärgerlicher ist dann aber, wenn der Mobilfunkanbieter die pauschalen Monatsraten, die für die Nutzung der Leistungen bis zum Ende der Vertragslaufzeit noch angefallen wäre, dann im Wege des Schadensersatzes beim Kunden auf der Abschlussrechnung geltend macht.

Der Kunde kann also nicht mehr telefonieren oder surfen, muss aber dem Mobilfunkanbieter dennoch die monatlichen Flatratekosten als Schadensersatz ersetzen?

Nein, jedenfalls nicht vollständig.

Der Mobilfunkanbieter erhält nur den Schaden ersetzt, der ihm wirklich entstanden ist. Macht er im Wege des Schadensersatzes auch den entgaangenen Gewinn bis zum Ende der Vertragslaufzeit geltend, so muss er sich in jedem Fall ersparte Aufwendungen - etwa für die Bereitstellung der Netze - anrechnen lassen. Das gilt auch für pauschale Leistungen wie etwa Flatrates, so das Amtsgericht Hamburg in seinem urteil vom 15.07.2011 - AZ 822 C 182/10.

In seinem Urteil führte das AG Hamburg aus, dass sich im Falle einer Kündigung des Telekommunikationsvertrages mit Pauschaltarif durch den Anbieter der Verdacht aufdrängt, dass der Anbieter erhebliche Aufwendungen erspart, die dann bei der Berechnung des entgangenen Gewinns berücksichtigt werden müssen.

Das Gericht wörtlich. "Zwar muss sich nach der Rechtsprechung des BGH bei der Berechnung des entgangenen Gewinns der Anbieter auf den Vertragspreis im Grundsatz nur die besonderen Aufwendungen, die sogenannten Spezialunkosten, anrechnen lassen, welche die Inanspruchnahme der Leistungen durch den konkreten Vertragspartner erfordern; die Generalunkosten hingegen scheiden als Element der Schadensberechnung regelmäßig aus, weil sie unabhängig davon anfallen, ob es zur Vertragserfüllung kommt (BGH, Urteil vom 01.03.2001, III ZR 361/99). Die Aufwendungen, welche die Klägerin erspart hat, sind hier im Wesentlichen nicht dem einzelnen Vertragsverhältnis zuzuordnen. Dennoch können sie nicht unberücksichtigt bleiben.

Insbesondere bei Telekommunikationsverträgen mit Pauschaltarifen mit längeren Laufzeiten ist zu berücksichtigen, dass der Anbieter seine Kapazitäten entsprechend der zu erwartenden Nutzung ausbauen muss. Es kann als allgemeinkundig gelten, dass Pauschaltarife insbesondere im Bereich der mobilen Telekommunikation für die Anbieter nur deshalb profitabel sein sollen, weil viele Kunden sie nur in eher geringem Ausmaß nutzen. Die Nutzung durch den einzelnen Kunden ist für den Anbieter aber deutlich spürbar. Wenn der Anbieter dem Kunden keine Leistung mehr bereitstellen muss, steht er deutlich besser, als wenn er das nicht müsste."


Es ist daher immer ratsam, in solchen Fällen die Abschlussrechnung des Mobilfunkanbieters detailliert zu prüfen und im Zweifelsfall auf die Anrechnung der ersparten Aufwendungen auf die pauschalierten Flatratekosten zu bestehen.

Notfalls ist dann auch anwaltliche Hilfe ratsam!