Rechtstip der Woche: Urheberrecht: neuer Referentenentwurf zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Nun nimmt die geplante Änderung des Urheberrechts im Hinblick auf die Einführung eines neuen Leistungsschutzrechts für Verlage konkretere Formen an. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) veröffentlichte am 13. Juni 2012 den Referentenentwurf zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes ("Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes").

Mit dieser Gesetzesänderung soll den Verlegern / Verlagen die (ausschließliche) Möglichkeit eingeräumt werden, Presseerzeugnisse ganz oder in Teilen zu gewerblichen Zwecken zu veröffentlichen. Vorgesehen ist, dass nach dem aktuellen § 87e UrhG die (neuen) Vorschriften § 87f Presseverleger, § 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts sowie § 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers eingeführt werden sollen.

Neues Geschäftsmodell für Verlage!?
Mit diesen Vorschriften wird ein neues Schutzrecht eingeführt, welches neben die bereits vorhanden Schutzrechte nach dem Urheberrecht tritt. Es begründet dabei ein eigenes, originäres, dem Verlag selbst zustehendes Recht an dem redaktionellen Gesamtwerk. Dieses Recht kann vom Verlag eigenständig ausgewertet sowie auf Dritte übertragen werden, es erlischt jedoch nach Ablauf eines Jahres nach Entstehung, vgl. § 87g.

Immerhin: Urheber einzelner Teile des Gesamtwerkes, also Autoren, Fotografen etc. sind gemäß dem neu einzuführenden § 87h UrhG an einer Vergütung für die Nutzung angemessen zu beteiligen.

Schon hier fragt sich, ob die Angemessenheit gewahrt werden wird. Zudem: bereits bevor der Referentenentwurf überhaupt vorlag wurde erhebliche Kritik an dem Gesetzesvorhaben laut. Der BDI etwa forderte einen Komplettverzicht auf das neue Leistungsschutzrecht.

Und auch für Blogger stellen sich durch die Gesetzesnovelle durchaus neue Probleme dar, denn das neue Leistungsschutzrecht greift dort immer dann, wenn ein Blog - etwa durch Werbeschaltungen - auch gewerblich genutzt wird, der Blogbetreiber also Einnahmen erzielt. Dann bedarf es für eine Veröffentlichung von Presseartikeln stets einer vorherigen und ggf. kostenpflichtigen Lizenz des Verlegers / Verlages.

Es bleibt noch abzuwarten, wie die finale Gesetzesvorlage, die dann vom Parlament verabschiedet werden soll, aussehen wird. Und was dann letztlich wirklich Gesetz wird.Die Debatte jedenfalls um das neue Leistungsschutzrecht bleibt interessant.

Hier finden Sie den Referentenentwurf des BMJ nebst Begründung.  

Wir werden Sie gerne weiter über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens informieren.