Rechtstip der Woche: Onlinerecht: QR-Codes - der Rechtsrahmen

Als Autor eines Buches oder einer anderen Veröffentlichung über das Thema „QR Code“ möchte man die Bezeichnung "QR Code" im Text verwenden - darf man das so einfach?

Nun, aus rechtlicher Sicht ist entscheidend, ob dadurch die Rechte des Markeninhabers verletzt werden.

Dazu die folgenden - nicht abschließenden - Ausführungen:

1. Schadensersatz und Unterlassung aus § 14 MarkenG

Möglich erscheint zunächst ein Schadensersatzanspruch des Markeninhabers.

§ 14 MarkenG umschreibt die ausschließlichen Rechte des Inhabers einer Marke. Anknüpfungspunkt für etwaige Unterlassungs- und Schadensersatzanspruche ist die Benutzung der Marke „im geschäftlichen Verkehr“.

Die Benutzung einer Marke zu wissenschaftlichen oder lexikalischen Werken in Abhandlungen, Lehrbüchern, Kommentaren, Enzyklopädien, Lexika oder ähnlichen Nachschlagewerken stellt keinen geschäftlichen Verkehr im Sinne des MarkenG dar (So Fezer, Markenrecht, 4. Aufl. 2009, § 14, Rn. 40). Somit scheiden die Rechte des Inhabers nach dem MarkenG aus.

Also: alles fein!

 

2. Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB

Es könnte allerdings ein Schadensersatzanspruch aus BGB gegeben sein.

Die Benutzung einer Marke zu wissenschaftlichen oder lexikalischen Zwecken kann einen Eingriff in das Recht am Unternehmen nach § 823 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die konkrete Art der Benutzungshandlung die Marke als Bestandteil des Unternehmens und damit die in der Marke verkörperte Unternehmensleistung beeinträchtigt. (Fezer, Markenrecht, § 14, Rn. 41)

Um letzterer Haftung zu entgehen wird empfohlen eine Kennzeichnung im Sinne von § 16 Abs. 1 MarkenG vorzunehmen, weil damit deutlich wird, dass es sich um eine Marke handelt, die einen gewissen Wert darstellt. Zu § 16 Abs. 1 MarkenG:

a) Nachschlagewerk

Hierfür ist entscheidend, dass die Publikation eine lexikalische Nachschlagefunktion hat und das legt der Buchtitel nahe. Nicht ausreichend ist die Berichterstattung in der allgemeinen Presse (so OLG Frankfurt, Urteil vom 09.12.1999, Az. 6 U 206/98). Sollte sich die Veröffentlichung also auf Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen etc. beschränken, ist keine Kennzeichnung notwendig.

b) Gattungsbezeichnung

Desweiteren ist erforderlich, dass die Wiedergabe den Eindruck erweckt, dass es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen ist.

Hier ist problematisch, wann die Gefahr besteht, dass sich eine Marke zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt. Hier sind immer die konkreten Umstände zu beachten: Wie sehen die Nutzer des Nachschlagewerks den Begriff, in welchem Kontext der Veröffentlichung steht die Marke (Fezer, Markenrecht, § 16, Rn. 109). Im Zweifelsfall ist zu einer Kennzeichnung zu raten.

Als Beispiele seien hier aus dem Duden genannt: „Tempo“ als Synonym für Taschentücher. Hier ist die Marke bereits zu einem Gattungsbegriff geworden.

Dagegen „googeln“ :

Das Wort „googeln“ wurde in den Duden aufgenommen als Synonym für Suchen im Internet. Diesen Eintrag hat Google ändern lassen. „Googeln“ steht dort jetzt als Synonym für „mit Google im Internet suchen“. Diesen Änderungsantrag konnte Google auf § 16 Abs. 1 MarkenG stützen.

Weitere Infos dazu finden sich auch beim Focus.

 

3. Wie ist zu Kennzeichnen?

Das Gesetz schreibt keine Kennzeichnung vor, es muss lediglich deutlich werden, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt, damit der Anschein der Gattungsbezeichnung für den Nutzer des Nachschlagewerkes beseitigt wird. Bspiele für Registermarkenhinweise sind die Begriffe:

Schutzmarke, Produktmarke, Warenmarke, Dienstleistungsmarke, Warenzeichen, geschützte Marke, eingetragene Marke, registered trademark oder entsprechende Abkürzungen, wie Wz und TM oder der Buchstabe R in kleiner oder großer Schreibweise mit oder ohne einem Kreis umrandet, am deutlichsten und wohl auch bekanntesten ist das ®-Symbol (Fezer, Markenrecht, § 16, Rn. 12).

Das MarkenG schreibt vor, dass ein Hinweis beigefügt werden muss, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt, in Zusatz, wer Inhaber des Rechts ist, ist nicht vorgesehen

 

Wenn man also Werbemittel erstellt (bedruckte Flyer, PDF-Downloads, Website-Texte, Werbeschreiben als Briefe, …) und auf diesen Leistungen rund um QR Codes anbietet, so kann man die Bezeichnung „QR Code“ durchaus verwenden - unter Beachtung bestimmter Regeln.

In diesem Fall liegt geschäftlicher Verkehr vor und die erste Hürde von § 14 MarkenG ist überwunden. Da in diesem Fall jedoch das Zeichen als solches und nicht ein identisches oder ähnliches Zeichen verwendet werden soll, ist § 14 MarkenG ebenfalls nicht einschlägig.

Hier muss also ein Registermarkenhinweis erfolgen. Damit deutlich wird, dass es sich nicht um eine eigene Marke handelt, sollte hier der Hinweis auf die DENSO WAVE INCORPORATED aufgeführt werden. Und wenn man sich dann noch an die Regeln des Inhabers der Registermarke hält, dann dürfte das passen.

Und wenn Sie Fragen dazu haben - wenden Sie sich an uns!