Rechtstip der Woche: Onlinerecht: Websites & Webshops regelmäßig prüfen und ggf. aktualisieren

Vor dem Hintergrund, dass ab 1.08.2012 im eCommerce (Geschäfte, für die das Fernbsatzrecht gilt - also insbesondere mittels eines Online-Shops veräußerte Waren) die neue "Buttonlösung" gilt, sollte jeder Shopbetreiber mal einen genauen Blick auf die rechtlich relevaten Bestimmungen seines Shops sowie auch auf die Prozesse insgesamt werfen (lassen), um bekannten und neuen teuren Abmahnfallen gleich aus dem Weg zu gehen.

Zum 1.8.2012 tritt nämlich ein Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr in Kraft, welches auch die Gestaltung der Kauf- bzw. Bestellprozesses im Internet umfassend neu regelt.

 

Buttonlösung gilt ab 1.8.2012

Wer also einen Online-Shop betreibt, der sollte vor dem 1.8.2012 sämtliche Prozesse seines Shops sowie die damit verbundenen rechtlichen Hinweise auf Vereinbarkeit mit den geänderten gesetzlichen Regelungen überprüfen lassen. Weitere Infos zu diesem Thema finden Sie auch in unserem Rechtstip der Woche: "eCommerce: Buttonlösung oder neue Pflichten für Shopbetreiber" vom 13. März 2012.


Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) prüfen lassen
Und wenn man gerade dabei ist, den eigenen Shop rechtlich prüfen zu lassen, dann sollte man vor den eigenen AGB nicht Halt machen. Denn auch Bestimmungen von allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegen geltendes Recht verstoßen, können den Verwender teuer zu stehen können: sie können als Wettbewerbsverletzungen vom Mitbewerber abgemahnt werden. So entschied der BGH erst vor einigen Wochen mit Urteil vom 31.05.2012 - Az.: I ZR 45/11 - wieder, dass fehlerhafte AGB Wettbewerbsverletzungen sind und demnach von einem Mitbewerber abgemahnt werden können. Denn: diese Verstöße sind geeignet, die wirtschaftlichen Interessen des Durchschnittsverbrauchers spürbar zu beeinflussen.

Und die Gründe für die Unwirksamkeit von AGB sind mannigfaltig. Lesen Sie dazu etwa unseren Rechtstipp der Woche: "Achtung bei AGB-Klauseln" vom 31.01.2012.


Urheberrecht: Nutzungsrechte prüfen
Und um das Bild abzurunden, sollten Sie letztlich in jedem Fall noch prüfen, ob Inhalte Ihrer Webpräsenz gegen das Urheberrecht verstoßen.

Zwar sind Webseiten grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt - das entschied jüngst das OLG Celle in seinem Beschluss vom 08.03.2012 - AZ.: 13 W 17/12. Dennoch aber sprach etwa das Landgericht München in seinem Urteil vom 11.11.2004 - Az. 7 O 1888/04 - einer Internetseite Urheberrechtsschutz zu, bei der eine ansprechend gestaltete Menüführung vorlagt, die über dem Üblichen lag (Flashanimation).“ Also Achtung.

Und auch wenn man "lizenzfreie" Bilder nutzt, so sollte man prüfen, ob nicht - wie ganz oft - zumindest der Autor entsprechend und umfassend benannt werden muss. Abmahnungen wegen Verletzungen dieser Pflicht zur Autorennennung sind nicht selten.

Vertiefende Hinweise hierzu mit weiteren Verweisen finden Sie in unserem Rechtstip der Woche: "Urheberrecht - ein paar Do´s and Dont's im Überblick" vom 14. Februar 2012.

 
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