Rechtstip der Woche: Urheberrecht: Webseiten und Urheberrechtsschutz

Die Frage, ob Urheberrechtsschutz auch für ganze Webseiten gelten kann, wurde oft gestellt und - wie üblich - sehr unterschiedlich beantwortet. Zunächst entscheidend ist eine Abgrenzung zwischen einem urheberrechtlich nach dem UrhG geschützten Werk und einem einfachen Werk. Voraussetzung für Urheberrechtsschutz ist stets, dass eine gewisse „Schöpfungshöhe“ erreicht ist. Die gilt bei Webseiten als gegeben, wenn wenn die Gestaltung des Internetauftritts besonders individuell ist, d.h. über die durchschnittliche Gestaltung von Webseiten hinausgeht.

Als Maßstab kann hier etwa die Entscheidung des OLG Rostock vom 27. Juni 2007 - AZ 2 W 12/07 - dienen, nach der jedenfalls suchmaschinenoptimierte Webseiten urheberrechtlich geschützt sein können, dann nämlich, wenn die Verwendung von Meta-Tags im Quellcode dazu führt, dass die Seite auf den vorderen Rängen der Ergebnislisten bei Suchmaschinen rangiert.

Das Landgericht München stellte in seinem Urteil vom 11.11.2004 - Az. 7 O 1888/04 - darauf ab, dass Urheberrechtsschutz dann gegeben ist, wenn trotz Einsatz eines Designprogramms eine ansprechend gestaltete Menüführung vorliegt, die über dem Üblichen liegt (Flashanimation).“

Nach einer Entscheidung des LG Köln vom 20.06.2007 - Az: 28 O 298/04 - genügt aber ein einheitliches Design und eine alltägliche grafische Gestaltung der Benutzeroberfläche indes nicht für das Erreichen der erforderlichen Schöpfungshöhe.“

Das OLG Hamburg entschied nun mit Urteil vom 29.02.2012 - Az.: 5 U 10/10 - dass eine Webseite nur unter ganz besonderen Umständen urheberrechtlichen Schutz genießen kann, dann nämlich, wenn die Seite zumindest keine "ganz einfache Gestaltung" aufweist. Bei einer Webseite, die inhaltlich lediglich eine einfache Aneinanderreihung von wenigen Begriffen beinhaltet und auch vom Design her "Standart" darstellt, sei nach Auffassung der hamburger Richter keine Schutzfähigkeit anzunehmen.
Gleiches gilt, wenn am sprachlichen Inhalt im Vergleich zu der übernommenen/kopierten Seite zahlreiche Veränderungen vorgenommen wurden - was im Rahmen einer freien Bearbeitung durchaus rechtlich zulässig ist.

Fazit:
Grundsätzlich gilt also, dass das, was was alle machen und können (einfache HTML-Seiten), nicht urheberrechtlich schutzfähig ist. Urheberrechtsschutz für komplette Internetseiten dürfte also eher die Ausnahme sein.
Suchmaschinenoptimierte Webseiten können allerdings durchaus urheberrechtlich geschützt sein.

Wenn man dem Werk allerdings ansehen kann, aus welcher konkreten Seite es „entnommen” wurde, wird es kritisch. Insbesondere das "Abkupfern" einer gesamten besonders individuell gestalteten Webpräsenz ist eine unerlaubte Übernahme einer fremden Leistung und damit eine Urheberrechtsverletzung.

Lesen Sie zu diesem Thema auch Teil 8 unserer Artikelserie zu Abmahnfallen im Internet zu "Urheberrechten".