Rechtstip der Woche: Urheberrecht: Haftung für unzulässige Nutzung des eigenen W-LAN-Anschlusses

Mehrmals täglich in Deutschland: beim Öffnen des Briefkastens fällt dem Inhaber ein Abmahnschreiben einer der vielen bekannten Abmahnkanzleien in die Hände, die namens eines Musik- oder Filmlabels die Verletzung eines oder mehrerer urheberrechtlich geschützter Werke/s beanstandet, dessen Unterlassung fordert sowie die Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung. Und: Schadensersatz in Höhe von mehreren Hundert Euro. Ein solches Prozedere findet etwa 300.000 Mal jährlich statt!

Das Ganze soll über den Internetanschluss des Betroffenen erfolgt sein - ein W-LAN-Anschluss mit Verschlüsselung. Und nun?

Vorab: als Anschlussinhaber haftet man nicht nur für die selbst über den Internetzugang begangenen Rechtsverletzungen, sondern muss als sog. "Störer" auch für fremde Rechtsverletzungen einstehen.

Die Reaktion auf ein solches Abmahnschreiben sollte immer mit einem Anwalt besprochen und abgestimmt werden. Oft fehlt es dem Abmahnschreiben an wesentlichen Inhalten - oder Nachweise fehlen, etwa der, dass das Label berechtigt ist, die Rechte an dem streitbefangenen Werk überhaupt wahrnehmen und Rechtsverletzungen verfolgen zu dürfen. Auch sind die angegebebenen "Ermittlungsdatensätze", aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll, meist unzureichend - oft ist daraus nicht einmal erkennbar, um welche Recherchesoftware es sich handelt. Und auch die Provider haben nicht in wenigen Fällen falsche Angaben zum Anschlussinhaber gemacht - also Vorsicht.

Zudem: Die vorformulierten Unterlassungserklärungen sind gerne mal viel zu offen formuliert. Hinsichtlich der angebotenen Pauschalbeträge für den Schadensersatz läßt sich aus der Erfahrung mit vielen solchen Fällen feststellen, dass diese meist zu hoch oder gar unbegründet sind. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anschlussinhaber für den illegalen Download des urheberrechtlich geschützten Werkes nicht selbst verantwortlich war, sondern die Rechtsverletzung lediglich über seinen W-LAN-Anschluss erfolgte.

So stehen dem Abmahner aufgrund einer Entscheidung des Landgerichts Berlin, Beschluss vom 03.03.2011 – AZ: 16 O 433/10 - keine Schadensersatzansprüche gegen den Abgemahnten zu, sofern dieser nur als sog. "Störer" - also weil er zwar den Internetanschluss für die Rechtsverletzung bereitgestellt, nicht aber selbst die Rechtsverletzung begangen hat - haftet. Ebenso entschied auch der BGH mit Urteil vom 12. Mai 2010 – AZ: I ZR 121/08 ("Sommer unseres Lebens").

Kann der Anschlussinhaber also den Nachweis führen, dass er seinen Anschluss gegen unbefugten Zugriff und illegale Nutzung gesichert hat und dann zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung selbst nicht anwesend war bzw. gewesen sein kann, so entfällt eine Schadensersatzpflicht. Allerdings ist es im Einzelfall schwierig, einen entsprechend sicheren und gerichtsverwertbaren Nachweis zu führen.

Wir beraten Sie gerne!

 

Ausblick:

Eine gemeinsame Bundesratsinitiative der Stadtstaaten Hamburg und Berlin mit dem Ziel, die Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber zu stärken, soll nun weiter dazu führen, das Haftungsrisiko für Betreiber drahtloser lokaler Netzwerke zu beschränken. Dies dürfte insbesondere für Hot-Spot-Betreiber sowie Bars, Kneipen und Hotels von entscheidender Bedeutung sein.

Es sollen so klare und zumutbare Vorkehrungen definiert werden, die bei dem Betrieb eines WLAN Anschlusses angewandt werden müssen, um ein Haftungsrisiko des Anschlussinhabers zu begrenzen oder gänzlich auszuschließen. Na mal sehen, was da kommt ...