Rechtstipp der Woche: Vertragsrecht: Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherkrediten

Banken erheben im Zusammenhang mit der Vergabe von Verbraucherkrediten auf Grundlage ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen gerne Bearbeitungsgebühren. Zu Unrecht, wie jüngst wieder das Landgericht Bonn mit Urteil vom 16.04.2013 - AZ: 8 S 293/12 entschied.

Denn eine Vertragsklausel in den Banken-AGB, die den Bankkunden zur Zahlung eines Bearbeitungsentgelts bei der Vergabe eines Verbraucherkreditvertrages verpflichtet, ist nach Auffassung vieler Gerichte wegen unangemessener Benachteiligung nach §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Die Gerichte sehen ganz überwiegend in einem Bearbeitungsentgelt ein unzulässiges zusätzliches Entgelt für die Erfüllung vertraglicher Pflichten durch die Bank. Denn: eine Bearbeitung und Auszahlung eines Darlehens an den Kunden erfolgt regelmäßig im eigenen Interesse der Bank, so dass hier der Bankkunde nicht einseitig dafür aufkommen muss.

Diverse Oberlandesgerichte haben bereits ähnlich entschieden, so etwa das OLG Celle mit Beschluss vom 13.10.2011 - AZ 3 W 86/11 = WM 2011, 2323, das OLG Dresden mit Urteil vom 29.09.2011 - Az. 8 U 562/11 = WM 2011, 2320 oder das OLG Frankfurt/Main mit Urteil vom 27.07.2011, Az. 17 U 59/11.

Weitere Entscheidungen des OLG Karlsruhe, des OLG Hamm, des OLG Düsseldorf sowie des OLG Dresden bestätigen die Rechtsprechung.

 

So haben Verbraucher also die Möglichkeit, an die Bank gezahlte Bearbeitungsentgelte von diesen zurückzufordern. Dabei sollte besonderes Augenmerk auf die Verjährungsregelungen gelegt werden, da sich viele Bankinstitute genau darauf berufen, um eine Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts zu vermeiden. In vielen Fällen aber hat die Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen, da dies erst dann der Fall ist, wenn die Beteiligten alle erheblichen Tatsachen kennen. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann in besonderen Konstellationen auch die Kenntnis über der Rechtslage Voraussetzung für den Verjährungsbeginn sein. Daher wird in vielen Fällen die Verjährung frühestens erst Ende des Jahres 2010 einsetzen, da erst im jahr 2010 die ersten Urteile der Oberlandesgerichte zu dieser Rechtsfrage fielen.

Gerne beraten wir Sie dazu!