Rechtstip der Woche: AGB-Recht: "versteckte" AGB sind unwirksam

Unter Unternehmern ist es weit verbreitet, eigene allgemeine Geschäftsbedingungen vorzuhalten, die für sämtliche Geschäfte des Unternehmers Geltung haben. Diese gelten aber nur dann, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Dies wird etwa dadurch gewährleistet, dass der Unternehmer dem Vertragspartner diese Bedingungen vor Vertragsschluss vorlegt oder aber auf seiner Internetseite veröffentlicht und einen klaren Verweis im Vertrag auf die entsprechende Fundstelle online tätigt.

Die Möglichkeit der Einsichtnahme in die AGB für den Vertragspartner reicht dabei nicht aus, der Vertragspartener muss tatsächlich Kenntnis von den Bedingungen erlangt haben - und das vor Vertragsschluss. Der Einbezug von AGB scheitert insbesondere etwa dann, wenn die entsprechenden Bedingungen klein gedruckt und in einem Aushang über Produkte und Preise versteckt sind. Dies entscheid jüngst das Amtsgericht München mit Urteil vom 23.04.2013 - AZ: 262 C 22888/12.


Nach Auffassung des Münchner Gerichts sind diese Vertragsbedingungen für den Vertragspartner überraschend und daher unwirksam. Die zwangsläufige Folge davon ist, dass die Bedingungen dann auch nicht wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Ausdrücklich stellt das AG München fest, dass eine Einsichtnahmemöglichkeit in der Filiale des Unternehmers nicht ausreicht, um die AGB wirksam in den Vertrag einzubeziehen.

Wichtig ist also stets, dass der Unternehmer den Vertragspartner eindeutig auf die Geltung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und dieser die entsprechenden Bedingungen auch zur Kenntnis nehmen kann.
Der BGH hat etwa mit Urteil vom 14.06.2006 - Az. I ZR 75/03 hierzu festgestellt, dass eine Verlinkung online auf AGB, die auf einer Unterseite auffindbar sind, durchaus zulässig ist. 

 

Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren