Rechtstip der Woche: wann ist ein eBay-Anbieter gewerblich?

Die Frage, ab wann man einen Verkäufer bei eBay als gewerblichen Händler ansehen kann oder muss, wird immer wieder neu gestellt und diskutiert. Diese Frage hat entscheidende Bedeutung, denn stets dann, wenn ein Angebot bei eBay als gewerblich anzusehen ist, gelten besondere gesetzliche Regelungen, etwa das Fernabsatzrecht mit der Pflicht, den Käufer über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu informieren. Auch relevant ist das Wettbewerbsrecht - das Angebot muss also so gestaltet sein, dass der faire Wettbewerb dadurch nicht beeinträchtigt ist. Hier treten in der Praxis vor allem falsche werbliche Angaben etwa zu Garantieren oder Prüfzeichen hervor.

Die Frage, wann ein Anbieter bei eBay noch als privater Verkäufer anzusehen ist und wann die Schwelle zum gewerblichen Handeln überschritten ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt stets auf den Einzelfall an.

So hat etwa das OLG Hamm hat mit seinem Urteil vom 15.03.2011 - AZ: I-4 U 204/10 - entschieden, dass bei 550 Artikelangeboten und und rund 130 Verkäufen in einem Zeitraum von sechs Wochen ein gewerbliches Handeln vorliegt. Das OLG Koblenz (MMR 2006, 236) bejahte eine gewerbliche Tätigkeit dann, wenn regelmäßig, etwa als Powerseller, über das Internet-Auktionshaus eBay Artikel verkauft werden.

In einer aktuellen Entscheidung vom 17.01.2013 - AZ: 4 U 147/12 stellte das OLG Hamm fest, dass ein Anbieter, der 250 gleichartige Waren zeitgleich verkauft und in einem Jahr über 60 Bewertungen erhalten habe, als gewerblicher Verkäufer anzusehen sei. Das hat zur Folge, dass der Anbieter den Käufer u.a. genau über seine Identität sowie über das Bestehen eines Widerrufsrechts informieren müsse.

Die Hürde zum gewerblichen Handeln ist nicht hoch: nach Auffassung des OLG Hamm sind an ein Handeln im geschäftlichen Verkehr - im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes - keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Liegt eine "auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung vor, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben", so muss von einer gewerblichen Betätigung ausgegangen werden.

Es kommt also stets auf die Betrachtung des Einzelfalles an. Erweckt ein Angebot nach aussen den Eindruck, dass es auf Dauer ausgerichtet ist, so wird der Anbieter schnell als gewerblich angesehen. Also Achtung!

Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren ausführlichen Rechtstip der Woche "Verkäufer auf eBay - ein weites Rechtsfeld" vom 30. November 2011