Wettbewerbsrecht: kein Rechtsmissbrauch bei Vorschlag über gegenseitigen Verzicht auf Abgabe einer Unterlassungserklärung
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- Erstellt: Dienstag, 01. Oktober 2013 09:07
Abmahnungen, vor allem aufgrund von Wettbewerbsverstößen, sind im geschäftlichen Verkehr keine Seltenheit. Liegt ein Wettbewerbsverstoß nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, dann ist der Abgemahnte grundsätzlich zur Abgabe einer - strafbewehrten - Unterlassungserklärung verpflichtet.
Nicht selten aber stellt der Abgemahnte dann aber fest, dass der abmahnende Wettbewerber selbst gegen die Vorschriften des UWG verstoßen hat und mahnt daraufhin den Wettbewerber im Rahmen einer Gegenabmahnung ebenfalls ab.
Gelöst werden kann eine solche Situation dann ggf. damit, dass beide Wettbewerber jeweils den Wettbewerbsverstoß beseitigen, dann aber auf die Abgabe der jeweiligen Unterlassungserklärung einvernehmlich verzichten. Unterbreitet also eine Seite der anderen einen entsprechenden Vorschlag, so ist dies auch durchaus zulässig - jedenfalls aber nicht rechtsmissbräuchlich.
So entschied das OLG Bremen mit Beschluss vom 01.07.2013 - Az.: 2 U 44/13, dass das Unterbreiten eines Vorschlags, wechselseitig auf die Abgabe von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärungen zu verzichten, nicht automatisch rechtmissbräuchlich sei. Nach Auffassung der Bremer Richter handelte es sich dabei vielmehr um eine pragmatische Lösung mit dem Ziel, ein beiderseitiges künftiges wettbewerbskonformes Verhalten zu erreichen. Dies sei legitim, so das OLG Bremen.
Rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist eine Abmahnung etwa dann, wenn damit vorrangig andere Ziele als der Schutz des Wettbewerbs verfolgt werden sollen. Dies ist, so etwa das Amtsgericht Schleiden/Eifel, Urteil vom 01.12.2008 - Aktenzeichen 9 C 158/08 – dann der Fall, wenn dies nur bzw. überwiegend der Erzielung von Abmahnkosten dient.
Auch das OLG Hamm - Urteil vom 26.05.2009 - Az.: 4 U 27/09 – sieht ein Vorgehen eines Unternehmers, das den Eindruck erweckt, dass es lediglich darum geht, Gebühren zu erzielen, als rechtsmissbräuchlich an. Ähnliche Entscheidungen fällten auch Landgericht Bielefeld - Urteil vom 02.06.2006, AZ: 15 O 53/06 sowie das Landgericht Stade - Urteil vom 23.4.2009, AZ: 8 O 46/09.
Wer also im Falle einer Abmahnung und einer Gegenabmahnung versucht, aussergerichtlich ein aufwendiges gerichtliches Verfahren zu vermeiden und dadurch einen milderen, schonenderen Weg wählt, muss im Falle eines dann doch folgenden gerichtlichen Verfahrens nicht fürchten, dieses aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu verlieren.
Im Falle einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung beraten wir Sie gern!
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