Telefonwerbung: ohne vorherige Einwilligung geht nichts

Eigentlich dürfte mittlerweile bekannt sein, dass Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren wirksame Einwilligung stets unzulässig ist. Das gilt sowohl für die Gewinnung von Neukunden als auch für Kontaktaufnahme mit Bestandskunden.

Wer also Verbraucher anruft, ohne vorher deren ausdrückliches Einverständnis dazu erhalten zu haben, verstößt damit gegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und handelt unlauter - wettbewerbswidrig.

 

stillschweigendes oder nachträgliches Einverständnis nicht ausreichend

Ein Unternehmer, der telefonisch Bestands- oder Neukunden kontaktieren will, muss sich also stetsvorher die ausdrücklich Einwilligung des Betroffenen in Bezug auf Werbeanrufe - das sog. "Opt-in“ - einholen. Es bedarf dabei einer ausdrücklichen Erklärung des Betroffenen, ein stillschweigendes oder nachträgliches Einverständnis reicht zweifelsfrei nicht aus.  

 

Einwilligung über (versteckte) AGB unwirksam

Auch ist es nicht ausreichend, diese Einwilligungserklärung des Betroffenen über (versteckte) AGB-Klauseln einzuholen. So hat der BGH mit Urteil vom 8.12.1994 - Az: I ZR 189/92 - sowie Urteil vom 16.3.1999 - Az: XI ZR 76/98 klar entschieden, dass ein Einverständnis des Betroffenen über die Zustimmung zur Geltung von AGB, in denen dann die Einwilligungserklärung enthalten ist, stets unwirksam ist. Dieser Auffassung folgte auch das LG Hamburg in seinem Urteil vom 23.4.2009 - Az: 315 O 358/08.

Zudem sollte der Unternehmer im Zusammenhang mit der Erteilung des Einverständnisses des Betroffenen zu Telefonwerbezwecken stets darauf achten, dass dem Kunden klar wird, um welche Produktgattungen es bei der Werbung gehen soll. Denn hier hat u.a. das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 29.10.2012 - Az. 5 W 107/12 – entschieden, dass gegenüber Verbrauchern Einverständnisklauseln zur Telefonwerbung immer dann intransparent sind, wenn sie die zu bewerbende Produktgattung nicht nennen.

Darin sah das KG einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB – die entsprechenden Klauseln wurden für unwirksam erklärt.

Damit geht das KG mit der Rechtsprechung des BGH konform. Dieser hatte bereits mit Urteil vom 18. Juli 2012 - Az. VIII ZR 337/11 – festgestellt, dass eine vorformulierte Erklärung in Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern so hinreichend konkretisiert sein muss, dass der Kunde erkennen kann, auf welche Werbeinhalte sich die Einwilligung bezieht und wer durch die Einwilligungserklärung zur Werbung ermächtigt wird.

 

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